§ 157d StVG Kosten

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt § 179a sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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