Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1.Ziffer einsder Verweis;
2.Ziffer 2die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3.Ziffer 3die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Paragraph 54,), Fernsehempfang (Paragraph 58,), Briefverkehr (Paragraph 87,), Besuchsempfang (Paragraph 93,) oder Telefongespräche (Paragraph 96 a,);
4.Ziffer 4die Geldbuße;
5.Ziffer 5der Hausarrest.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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