Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
1. | der Verweis; | |||||||||
2. | die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen; | |||||||||
3. | die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a); | |||||||||
4. | die Geldbuße; | |||||||||
5. | der Hausarrest. |
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