§ 109 StVG Strafen für Ordnungswidrigkeiten

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 109.Paragraph 109,

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. 1.Ziffer einsder Verweis;
  2. 2.Ziffer 2die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
  3. 3.Ziffer 3die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Paragraph 54,), Fernsehempfang (Paragraph 58,), Briefverkehr (Paragraph 87,), Besuchsempfang (Paragraph 93,) oder Telefongespräche (Paragraph 96 a,);
  4. 4.Ziffer 4die Geldbuße;
  5. 5.Ziffer 5der Hausarrest.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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