§ 14 StVG Aufsicht über den Strafvollzug

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu berichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

30 Entscheidungen zu § 14 StVG


Entscheidungen zu § 14 StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13a StVG
§ 14a StVG