§ 182 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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