§ 121a StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die §§ 120, 121 sind auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1.

Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach diesem Bundesgesetz verletzt zu sein.

2.

Beschwerden sind bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Wird eine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. In diesem Fall hat das Gericht die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten, gegen die sich die Beschwerde richtet.

(2) Soweit eine an ein Gericht gerichtete Beschwerde die Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über die von der Beschwerde betroffene Vollzugseinrichtung erfordert, hat das Gericht die Beschwerde an die nach den §§ 11 bis 14 zuständige Vollzugsbehörde weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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