§ 166 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 166.Paragraph 166,

Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen: Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen.Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Paragraph 167,) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuordnen.
  2. 2.Ziffer 2Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür Paragraph 99, dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
    1. a)Litera aEine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.Eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.
    2. b)Litera bEine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Ziffer eins,) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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