§ 157k StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (§ 157g) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§ 157f) vorliegen undIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (Paragraph 157 g,) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (Paragraph 157 f,) vorliegen und
    1. 1.Ziffer einsder Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oderder Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StPO) oder
    2. 2.Ziffer 2dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe,
    so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§ 157g Abs. 2) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§ 157h) zu behandeln.so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (Paragraph 157 g, Absatz 2,) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (Paragraph 157 h,) zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs. 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Absatz eins bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO sinngemäß.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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