§ 81 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ergibt.

In Kraft seit 01.03.1988 bis 31.12.9999
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