§ 15b StVG Datenverkehr und Datenverarbeitung

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung von Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.Die Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 zwischen Vollzugsbehörden untereinander sowie zwischen Vollzugsbehörden und Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie anderen Stellen, mit denen die Vollzugsbehörden kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen. Vor jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist deren Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit soweit als möglich zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in § 36 Abs. 1 DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der §§ 38 und 39 DSG erfüllt sind.Die in Absatz eins, genannten Stellen sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie rechtmäßig verarbeitet haben, auch für einen anderen in Paragraph 36, Absatz eins, DSG angeführten Verwendungszweck zu verarbeiten, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 38 und 39 DSG erfüllt sind.
  3. (3)Absatz 3Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.Wird eine Person, die polizeilich angehalten wird, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann hat die Sicherheitsbehörde alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
  4. (4)Absatz 4Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Abs. 1 an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.Wird eine Person, die von einer Justizanstalt angehalten wird, an eine Sicherheitsbehörde übergeben, dann hat die Justizanstalt alle personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatz eins, an die Sicherheitsbehörde zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des Abs. 1 sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.Die Vollzugsbehörden dürfen Daten gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 nach Maßgabe des Absatz eins, sowie unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 77, Absatz 2, StPO auch für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke übermitteln.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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