Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBesuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (§ 90b Abs. 4 bis 6) sind auch außerhalb der im § 93 Abs. 1 genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Besuche von Rechtsbeiständen (Paragraph 90 b, Absatz 4 bis 6) sind auch außerhalb der im Paragraph 93, Absatz eins, genannten Zeitabstände während der Amtsstunden zu gestatten.
(2)Absatz 2Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Abs. 1 genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des § 90b Abs. 3 Z 2 lit. b und c zulässig.Der Inhalt der zwischen den Strafgefangenen und den im Absatz eins, genannten Besuchern geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Eine inhaltliche Überprüfung der von diesen Besuchern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nur in den Fällen des Paragraph 90 b, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b und c zulässig.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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