Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
(2)Absatz 2Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigene Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (§ 132 Abs. 2).Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigene Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (Paragraph 132, Absatz 2,).
(3)Absatz 3Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Mißbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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