(1) Einem Strafgefangenen, der einen nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Arbeitsunfall erleidet, ist auch über die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der ärztlichen Betreuung sonst getroffenen Vorschriften hinaus Unfallfürsorge zu gewähren.
(2) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der einem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit ereignen.
(3) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich auf einem mit der dem Strafgefangenen zugewiesenen oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleisteten Arbeit zusammenhängenden Weg zu oder von der Arbeitsstätte, bei Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr, dem Versuch einer solchen Rettung, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not oder bei Heranziehung zum Blutspenden ereignen.
(4) Einem Strafgefangenen ist Unfallfürsorge unter den in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Voraussetzungen auch im Falle einer der dort bezeichneten, nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit zu gewähren, sofern die Krankheit durch eine dem Strafgefangenen zugewiesene oder auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke in der Freizeit geleistete Arbeit verursacht ist.
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