Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsVollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.
(2)Absatz 2Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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