Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des § 68 zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des Paragraph 68, zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des § 146 vorzubereiten.Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des Paragraph 146, vorzubereiten.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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