Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geschaffenen Rahmens sind unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln, die geeignet sind, die Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu fördern.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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