(1) Die Unfallfürsorge umfaßt die zur Wiederherstellung der Gesundheit, Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit, Linderung der Beschwerden und Verhütung einer Verschlimmerung notwendige Heilfürsorge und die zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der geminderten Erwerbsfähigkeit und die zur Behebung oder Erleichterung der Unfall(Krankheits)folgen erforderliche Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Wiederherstellung und Erneuerung.
(2) Die Heilfürsorge umfaßt die notwendige Heilbehandlung (ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung, Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen, Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten) sowie ab dem Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft die Gewährung von Tag- und Familiengeld.
(3) Die Vorschriften der §§ 190, 195 und 196 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über die Dauer der Unfallheilbehandlung, das Familien- und Taggeld bei Gewährung der Anstaltspflege als Unfallheilbehandlung und die besondere Unterstützung gelten dem Sinne nach.
(4) Heilfürsorge und Versorgung nach Abs. 1 sind erforderlichenfalls auch nach der Entlassung fortzusetzen, soweit der Verletzte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung hat. Der Verletzte ist zur fortgesetzten Heilfürsorge und Versorgung der Österreichischen Gesundheitskasse seines Wohnsitzes zuzuteilen. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge und Versorgung nach Art und Umfang, wie sie die Österreichische Gesundheitskasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat, Tag- und Familiengeld jedoch nur in der durch Abs. 3 festgesetzten Höhe.
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