§ 121c StVG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach den §§ 16 Abs. 3 Z 3 und 16a Abs. 1 Z 3 kann Beschwerde an das Gericht erheben, wer im vollzugsbehördlichen Verfahren zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(2) Die Beschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist.

(3) Die Vollzugsbehörde kann innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(4) Holt die Vollzugsbehörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Gericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des vollzugsbehördlichen Verfahrens vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121c StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121c StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 121c StVG


Entscheidungen zu § 121c StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121c StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121c StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 120 StVG
§ 121b StVG