§ 116a StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:

1.

die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;

2.

den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;

3.

die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

4.

die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;

5.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6.

die Belehrung über den Einspruch.

(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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