(1) Eine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
1. | die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt; | |||||||||
2. | den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten; | |||||||||
3. | die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung; | |||||||||
4. | die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit; | |||||||||
5. | die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; | |||||||||
6. | die Belehrung über den Einspruch. |
(2) Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.
(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.
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