§ 116a StVG Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine gemäß § 108 Abs. 4 zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:Eine gemäß Paragraph 108, Absatz 4, zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
    2. 2.Ziffer 2den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
    3. 3.Ziffer 3die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
    4. 4.Ziffer 4die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
    5. 5.Ziffer 5die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. 6.Ziffer 6die Belehrung über den Einspruch.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmung des § 116 Abs. 7 ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.Die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 7, ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
  3. (3)Absatz 3Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. § 120 Abs. 2 gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (§ 116) einzuleiten.Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. Paragraph 120, Absatz 2, gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (Paragraph 116,) einzuleiten.
  4. (4)Absatz 4Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.
In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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