Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
1.Ziffer einsim Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
2.Ziffer 2zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269,, 270 des Strafgesetzbuches);
3.Ziffer 3zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
4.Ziffer 4gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
5.Ziffer 5zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
(2)Absatz 2Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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