(1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
1. | im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches); | |||||||||
2. | zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches); | |||||||||
3. | zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung; | |||||||||
4. | gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht; | |||||||||
5. | zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung. |
(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
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