Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.
In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 110 StVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 110 StVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 110 StVG