§ 110 StVG

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.

In Kraft seit 18.06.2009 bis 31.12.9999
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