Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsIst der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,
1.Ziffer einswenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
a)Litera aeinen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,einen Angehörigen (Paragraph 72, des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
b)Litera ban dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
c)Litera cwichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Litera a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;
2.Ziffer 2wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt
a)Litera aauf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
b)Litera bauf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.
Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z 2 lit. a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z 1 oder Z 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Ziffer eins, nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Ziffer 2, Litera a, nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Ziffer 2, Litera a, auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
(2)Absatz 2Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach § 495 StPO oder den §§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, Absatz eins,, 16 Absatz eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach Paragraph 495, StPO oder den Paragraphen 16, oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
(3)Absatz 3Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a, so hat es dem Verurteilten Weisungen (§ 51 des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, so hat es dem Verurteilten Weisungen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
(4)Absatz 4Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen:
1.Ziffer einswenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;
2.Ziffer 2wenn er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, daß er es versuchen werde;
3.Ziffer 3wenn dringender Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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