(1) Die Strafvollzugsbediensteten, die Strafgefangene ausführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101 und 102), müssen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt geboten erscheint, bei Ausübung ihres Dienstes eine Dienstwaffe führen.
(2) Dienstwaffen sind Gummiknüppel und Faustfeuerwaffen, für den Postendienst in Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die große Zahl oder die besondere Gefährlichkeit dort angehaltener Strafgefangener erforderlich erscheint, auch Langfeuerwaffen. In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen mit den Grundsätzen einer zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, können auch andere Waffen von der Art der Dienstwaffen der Bundespolizei vorrätig gehalten werden.
(3) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen von ihren Waffen nur in den Fällen des § 104 Abs. 1 Z 1 bis 4 Gebrauch machen. Von Dienstwaffen, die nicht Gummiknüppel, Faustfeuerwaffen oder Langfeuerwaffen sind, darf nur auf Anordnung des Anstaltsleiters Gebrauch gemacht werden. Kann die Entscheidung des Anstaltsleiters nicht rechtzeitig getroffen werden und ist Gefahr im Verzuge, kommt die Entscheidungsbefugnis dem ranghöchsten Strafvollzugsbediensteten zu.
(4) Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Steht eine geeignet scheinende Dienstwaffe nicht zur Verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt.
(5) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 104 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
(6) Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
1. | Im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches) zur Verteidigung eines Menschen; | |||||||||
2. | zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs; | |||||||||
3. | zur Verhinderung der Flucht oder zur Wiederergreifung eines Strafgefangenen, der wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, das ihn als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet. |
(7) Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist außer dem Fall der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches) ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen; er ist nur dann zulässig, wenn dadurch Unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden.
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