(1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen, werden.
(2) Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist von der Trennung nach Abs. 1 abzusehen, soweit diese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.
(3) Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen.
(4) Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn das nach der Art der strafbaren Handlungen, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird.
(5) Strafgefangene, von denen ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen.
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