Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEinem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2)Absatz 2Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (Paragraph 20,) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3)Absatz 3Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gewährt werden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
2.Ziffer 2Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
3.Ziffer 3Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
4.Ziffer 4Musizieren auf eigenen Instrumenten;
5.Ziffer 5längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).längere Beleuchtung des Haftraumes (Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz).
(3a)Absatz 3 aDer Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Absatz 3, Ziffer 3, entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.
(4)Absatz 4Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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