Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsSoweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.Soweit die Paragraphen 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die Paragraphen 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (Paragraph 152 a,) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist auch den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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