§ 91 StVG Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsPakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren.
  2. (2)Absatz 2Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,)
  4. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,)
  5. (5)Absatz 5Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des Paragraph 41, zu verfahren.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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