§ 19 StVG Vollzugsunterlagen

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.

(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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