Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Unfallrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der in Anwendung der Vorschriften des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Zeitraum festgesetzt worden ist. Die Vorschriften des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, gelten dem Sinne nach. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Unfallrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, der in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Zeitraum festgesetzt worden ist. Die Vorschriften des Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten dem Sinne nach.
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