(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Betreuung kranker oder verletzter Strafgefangener gelten für die Betreuung schwangerer oder solcher Strafgefangener, die kürzlich entbunden haben, dem Sinne nach. Zur Entbindung sind Schwangere in eine öffentliche Krankenanstalt zu bringen. Für die Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit gelten die §§ 3 bis 7 und 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.
(2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht, dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre. Mit den gleichen Einschränkungen kann der Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen.
(3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vom Bund zu tragen.
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