§ 156a StVG Berechnung von Fristen

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Wird die Strafhaft in unmittelbarem Anschluß an die Untersuchungshaft vollzogen, so ist für die Berechnung der Fristen nach den §§ 154 Abs. 2 und 156 die gemäß den §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches anzurechnende Zeit der Vorhaft der Strafzeit hinzuzurechnen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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