§ 10 StVG Strafvollzugsortsänderung

StVG - Strafvollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 zuständigen Anstalt anzuordnen,Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 9, zuständigen Anstalt anzuordnen,
    1. 1.Ziffer einswenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (§ 20) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oderwenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzuges zweckmäßig ist oder
    2. 2.Ziffer 2wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzuges entgegenstehen.
  2. (1a)Absatz eins aWährend offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Abs. 1 Z 2 sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Abs. 1 Z 2 nicht zulässig.Während offener Beschwerdefrist nach Zustellung eines Bescheides über ein Ansuchen um Strafvollzugsortsänderung nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie während anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen eines solchen Bescheides ist die Einbringung eines weiteren Ansuchens nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht zulässig.
  3. (2)Absatz 2Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und
    1. 1.Ziffer einsder Verurteilte damit einverstanden ist oder
    2. 2.Ziffer 2dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (Paragraph 9, Absatz 3, StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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