(1) Dieses Gesetz gilt - soferne nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird - für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der genannten Schulen bestimmt sind.
(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tragen die Bezeichnung “Landwirtschaftliche Berufsschule” oder “Landwirtschaftliche Fachschule” und werden im Folgenden kurz “Berufsschule” oder “Fachschule” genannt.
(3) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen nicht:
a) | höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen; | |||||||||
b) | Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal; | |||||||||
c) | öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind; | |||||||||
d) | Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind; | |||||||||
e) | land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind. |
Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) gemäß § 38 errichtet und erhalten werden. Alle übrigen Berufs- und Fachschulen sind Privatschulen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Schülerheime.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die mit öffentlichen Berufs- und Fachschulen organisatorisch verbunden sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung der Schüler und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit.
Gesetzlicher Schulerhalter
Gesetzlicher Schul-(Heim-)erhalter für öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die diesen Schulen angegliedert sind, ist das Land.
(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule darf nur abgelehnt werden, wenn der Schüler dem im § 20 Abs.1 angegebenen Personenkreis nicht angehört oder auf ihn die in den §§ 21 bis 23 angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule darf nur abgelehnt werden,
a) | wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen (§ 31) nicht erfüllt, | |||||||||
b) | wegen Überfüllung der Schule, | |||||||||
c) | wenn der Schüler die Unterrichtssprache der betreffenden Schule nicht soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag. |
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung des Schulleiters. Die Bewillligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind und ein erfolgreicher Abschluss der Schulstufe möglich erscheint.
(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schüler einer anderen Berufs- oder Fachschule war, darf eine Aufnahme als Schüler - ausgenommen in Berufsschulen - nur erfolgen, wenn er ein Abschlusszeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung über die zuletzt besuchte Schulstufe vorlegt.
(6) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 60.
(7) Für private Berufs- und Fachschulen, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich - rechtlichen Charakter hat, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 7 gelten sinngemäß auch für Schülerheime. Die Aufnahme eines Schülers in ein Schülerheim darf auch wegen Überfüllung des Heimes abgelehnt werden.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler in eine Fachschule ist, dass der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige, in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, sofern nicht die Erfüllung einer nach anderen Gesetzen bestehenden Schulpflicht einer Aufnahme entgegensteht.
(2) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 1 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Fall einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden ersten September zu laufen beginnt. Nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler, wenn er die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, als Schüler aufzunehmen.
(3) Gemäß Abs. 1 aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen.
(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Durch die Aufnahme von außerordentlichen Schülern darf die Schülerhöchstzahl nicht überschritten und in der Fachschule keine Klassenteilung erforderlich werden.
(5) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.
(6) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den außerordentlichen Schulbesuch als Schulbesuch dann anzurechnen, wenn die für eine Aufnahme als Schüler fehlenden Aufnahmsvoraussetzungen nachträglich erfüllt werden und der Schüler am Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe erfolgreich teilgenommen hat.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich. Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen ist zulässig.
(1) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler sind ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (Schülerheimbeitrag) sowie allfällige Unfallversicherungsprämien einzuheben. Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann von der Schulbehörde nach Maßgabe des Einkommens, der Vermögensverhältnisse und der persönlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, zu denen bei Fachschülern auch eine auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, gewährte Heimbeihilfe gehört, ermäßigt oder erlassen werden.
(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.
(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
a) | den Namen des Schülers; | |||||||||
b) | die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Schülers; | |||||||||
c) | den Namen und die Adresse der vom Schüler besuchten Schule; | |||||||||
d) | die vom Schüler besuchte Klasse; | |||||||||
e) | die Dauer des für den Schüler vorgesehenen Unterrichts in Wochen. |
Die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) ist datenschutzrechtliche Verantwortliche dieser Datenverarbeitung.
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten personenbezogenen Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.
(1) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:
a) | die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze; | |||||||||
b) | die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist; | |||||||||
c) | die Unterrichtsgegenstände (§§ 19 und 30); | |||||||||
d) | Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel). |
(3) Im Lehrplan können alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände sowie Förderunterricht vorgesehen werden. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(4) Hinsichtlich der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht wird auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949, hingewiesen.
(5) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist in theoretischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, in praktischen Unterrichtsgegenständen bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen und in der Fachrichtung Gartenbau ab der dritten Schulstufe bei Vorliegen von mindestens zehn Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Ein Freigegenstand ist bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen in jener Schulstufe, in der der Unterricht eines solchen Gegenstandes beginnt, zu unterrichten. Der Unterricht eines solchen Gegenstandes ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges, einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl sechs, nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist bei einer Teilnahme von mindestens zehn Schülern abzuhalten.
(6) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 5 können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefasst werden.
(7) Die Schulbehörde kann - soweit dies nicht ohnedies durch dieses Gesetz bestimmt wird - aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung Gegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulbehörde hat die Schülerzahl der Schülergruppen für jede Schule festzusetzen. Hiebei ist auf die Unterrichtsgegenstände, die räumliche Ausstattung der Schule und die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen; die Schülerzahl sechs darf nicht unterschritten werden.
(8) Die Schulbehörde kann, sofern es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist, durch Verordnung bestimmen, dass beim Unterricht lehrplanmäßig vorgeschriebene Fertigkeiten, die eine erhöhte Beaufsichtigung der Schüler erforderlich machen, ein zweiter Lehrer beizustellen ist; hierzu zählen insbesondere das Fahren mit dem Traktor, die Verrichtung von Arbeiten mit motorgetriebenen Land- und Forstmaschinen, das Gespannfahren und der Umgang mit Nutz- und Zuchttieren.
(9) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Mit Genehmigung des Schulleiters darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
(10) Die Bestimmungen der Abs. 5 bis 9 gelten auch für Privatschulen, wenn der Bund den Lehrerpersonalaufwand im Ausmaß von mindestens der Hälfte trägt.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
(1) Die Schulbehörde hat die einzelnen Schulen durch Verordnung zu ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen aufgrund dieses Gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen Schulen, auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen dürfen abweichend von den §§ 9, 11 und 30 Abs 5 über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, über den Einsatz von Zweitlehrern sowie über die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen abweichende Bestimmungen festgelegt werden; hiebei dürfen die den einzelnen Schulen von der Schulbehörde im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(1a) Die Schulen haben die unterrichtsfreie Zeit für die Pflichtpraxis iSd § 30 Abs 3 lit b im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen.
(2) Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind im Lehrplan Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben.
(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt der Schulkonferenz. Die Schulkonferenz hat vor ihrer Erlassung den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Diese hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht den Vorschriften der Abs 1 und 1a entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Die Schulbehörde hat in den Lehrplänen gemäß § 9 Abs 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen oder den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
(4) Zum Zwecke der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten kann im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen eine Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(5) Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beachten. Das Eingehen einer Zusammenarbeit ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde ist ermächtigt, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechen.
§ 10 a
Schularzt
Der Schulerhalter hat für die Beistellung eines Schularztes vorzusorgen.
Schuljahr
(1) Das Schuljahr für die Berufs- und Fachschulen beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Bei den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien (§ 13 Abs 1 lit d). Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag und endet mit Beginn der Hauptferien.
(3) Bei den saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen sowie bei Fachschulen, bei denen im Rahmen der schulautonomen Regelungen eine Pflichtpraxis vorgesehen wird (§ 30 Abs 3) besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(4) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(1) Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres sind
a) | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder zwei halbe Tage in der Woche, | |||||||||
b) | an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, | |||||||||
c) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, | |||||||||
d) | an ganzjährigen und saisonmäßigen Fachschulen alle Tage des Unterrichtsjahres, sofern diese Tage nicht gemäß den Bestimmungen des § 13 schulfrei sind. |
(2) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage der Woche aufzuteilen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat der Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.
(4) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehrbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr begonnen werden.
(5) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, dass in einzelnen oder allen Schulen - abweichend von den Regelungen des Abs. 1 lit. c und d sowie der Abs. 2 und 3 - der Unterricht auf fünf Tage in der Woche, in Schulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung (§ 29 Abs. 4 lit. d) aufbauen, auf geblockte Abend- und Wochenendstunden, bei Schulkooperationen (§ 46 Abs. 9) auf einen Tag in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.
(6) Die Schulbehörde kann mit Verordnung aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen bestimmen, dass einzelne Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule erfolgen.
Unterrichtsstunden und Pausen
(1) Die Unterrichtsstunde an den Berufs- und Fachschulen hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht - erforderlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Schulbehörde vorübergehend mit 45 Minuten festgesetzt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend Pausen in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehn Minuten zu betragen.
(3) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Schulversuche
(1) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen Schulversuche an öffentlichen Berufs- und Fachschulen anordnen, sofern grundsatzgesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Je Organisationsform und Schulstufe der Berufs- und Fachschulen dürfen im Landesgebiet gleichzeitig nur an einer Klasse Schulversuche durchgeführt werden.
(1) An den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.
(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuss bei der Schulbehörde die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit in der Kärntner Landeszeitung zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde hat in der Kärntner Landeszeitung
a) | die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, | |||||||||
b) | die Namen der Geschäftsführer und | |||||||||
c) | den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung in der Kärntner Landeszeitung) | |||||||||
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 lit. a bis e) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. |
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
a) | Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte; | |||||||||
b) | Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind; | |||||||||
c) | Durchführung von sonstigen nicht unter lit. b fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte; | |||||||||
d) | Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und | |||||||||
e) | Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß lit. a und d oder aus Veranstaltungen gemäß lit. b und c erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß lit. b bis d. | |||||||||
Tätigkeiten gemäß lit. a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluss von Verträgen gemäß lit. d bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. |
(6) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (Abs. 5) und die innere Organisation der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sowie die Grundsätze des Abs. 9 eine Haushaltsordnung zu erlassen, in der nähere Regelungen hinsichtlich der Gliederung des Voranschlages, des Jahresabschlusses und der Kosten- und Leistungsrechnung sowie hinsichtlich des Rechnungswesens und des Gebarungsumfanges zu treffen sind. Die Haushaltsordnung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.
(7) Durch Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, wird ein Dienstverhältnis zum Land nicht begründet.
(8) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land keine Haftung.
(9) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Unternehmers zu gebaren. Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, der Pflicht zur Rechnungslegung. Der Schulbehörde ist bis zum 1. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Besteht nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches keine Pflicht zur Rechnungslegung, ist eine sonstige Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Der Schulbehörde ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und es sind ihr Auskünfte zu erteilen.
(10) Erbringt das Land im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein kostendeckendes Entgelt zu leisten.
(11) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf das Land über. Das Land hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(12) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde.
2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen
Aufgabe der Berufsschule
Die Berufsschule hat die Aufgabe,
a) | den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln, | |||||||||
b) | die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden, | |||||||||
c) | die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen. |
(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
a) | in der Landwirtschaft; | |||||||||
b) | im Ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement; | |||||||||
c) | im Gartenbau; | |||||||||
d) | im Feldgemüsebau; | |||||||||
e) | im Obstbau und in der Obstverwertung; | |||||||||
f) | im Weinbau und in der Kellerwirtschaft; | |||||||||
g) | in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft; | |||||||||
h) | in der Pferdewirtschaft; | |||||||||
i) | in der Fischereiwirtschaft; | |||||||||
j) | in der Geflügelwirtschaft; | |||||||||
k) | in der Bienenwirtschaft; | |||||||||
l) | in der Forstwirtschaft; | |||||||||
m) | in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft; | |||||||||
n) | in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung; | |||||||||
o) | in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung. |
(2) Die Berufsschule kann bei gleichem Unterrichtsausmaß geführt werden als
a) | ganzjährige Schule; | |||||||||
b) | saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht; | |||||||||
c) | lehrgangsmäßige Schule mit einem mehrere Wochen dauernden vollschulartigen Unterricht. |
(3) Die Berufsschule kann ein bis drei Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zulässt, eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen. Bei einer Schülerzahl von weniger als 18 je Schulstufe können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11 Klassen gleicher Schulstufen verschiedener Fachrichtungen zur Unterrichtserteilung in bestimmten Gegenständen zu einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 1080 und mit höchstens 1200 Unterrichtsstunden festzusetzen.
(4a) Absatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, keine Anwendung
(5) Die Entscheidung über die Art der Führung der Berufsschule gemäß Abs. 1 bis 4 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufe obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Berufstätigkeit der Schüler und deren Übertrittsmöglichkeit nach der ersten Schulstufe in die Fachschule.
(1) Zum Besuch der Berufsschule sind land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge während des Lehrverhältnisses verpflichtet.
(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(1) Die Berufsschulpflicht beginnt unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet - unbeschadet der Bestimmungen des § 22 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung “Landwirtschaft” nachzukommen.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer Fachschule der gleichen Fachrichtung erfüllt werden und zwar:
a) | in der ersten Schulstufe durch den Besuch der ersten Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. b oder | |||||||||
b) | durch den Abschluss einer Fachschule. |
(4) Insoweit der Besuch der Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausschlusses oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.
(5) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen Gründen oder zur Gewährleistung einer entsprechenden schulischen Ausbildung (Abs.1) anordnen, dass die Berufsschulpflichtigen ihrer Schulpflicht in der ersten Schulstufe einer Fachschule (Abs. 3 lit. a) nachzukommen haben; sie gelten für die Dauer des Besuches der Fachschule als Fachschüler, hinsichtlich des § 155 Abs. 4, 6 und 8 der Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 97, jedoch als Berufsschüler. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 lit. a ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(6) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs.1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(7) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.
(2) Der Schulpflichtige ist unverzüglich nach Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 4) zuzuweisen. Er hat seiner Schulpflicht ab dem festgesetzten Schulbeginn an der bestimmten Berufsschule nachzukommen.
(3) Bei einer Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stilllegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften hat die Zuweisung so rechtzeitig zu erfolgen, dass es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere; dies gilt auch für Zuweisungen nach Abs. 2.
(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen. Wenn die Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist, muss der Schulweg für den Schüler zumutbar sein. Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Berufsschule vom Schüler zu Fuß oder bei Benützung von Massenverkehrsmitteln in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.
(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.
(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen.
Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule
(1) Die Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen (§ 2a des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949).
(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
a) | Krankheit des Schülers; | |||||||||
b) | mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; | |||||||||
c) | Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers bedürfen; | |||||||||
d) | außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers; | |||||||||
e) | Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. |
(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs 4 lit d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.
(6) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Befreiung vom Besuch der Berufsschule
(1) Die Schulbehörde hat von Amts wegen oder über Ansuchen des für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen physisch oder psychisch behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Schulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.
(2) Berufsschulpflichtige sind von der Schulbehörde von Amts wegen oder über Ansuchen vom Besuch der Berufsschule jeweils für ein Schuljahr oder die Dauer eines Lehrganges zu befreien, wenn die Dauer des Schulweges unzumutbar ist und ihre Aufnahme in ein Schülerheim wegen Überfüllung nicht möglich ist, oder wenn die Erfüllung der Berufsschulpflicht aus Gründen, die in der Person des Schulpflichtigen liegen, nicht zugemutet werden kann.
(3) Befreiungen nach Abs 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung
der Schulpflicht
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um eigenberechtigte Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(2) entfällt
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Lern- und Arbeitsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen
Aufgabe der Fachschule
Die Fachschule hat die Aufgabe,
a) | die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen, | |||||||||
b) | die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und | |||||||||
c) | die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen. |
Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß
(1) Die Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(2) Die Fachschule kann in den einzelnen Schulstufen geführt werden als
a) | ganzjährige Schule, | |||||||||
b) | saisonmäßige Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. |
(3) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat und Schulen geführt werden können, die nur einzelne Schulstufen umfassen.
(4) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
a) | Fachschulen, welche den Besuch der Berufsschule voraussetzen; | |||||||||
b) | Fachschulen, in denen auch die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann; | |||||||||
c) | Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können; | |||||||||
d) | Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen. |
(5) Das gesamte Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen ist festzusetzen:
a) | für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit a mit mindestens 1300 und höchstens 1500 Unterrichtsstunden, verteilt auf ein oder zwei Schulstufen, | |||||||||
b) | für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit b mit mindestens 1800 und höchstens 2100 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen, | |||||||||
c) | für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit c mit mindestens 2800 und höchstens 6000 Unterrichtsstunden, verteilt auf zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat. | |||||||||
d) | für Fachschulen im Sinne des Abs 4 lit d mit mindestens 500 Unterrichtsstunden. |
(6) Die Entscheidung über die Art der Führung der Fachschule gemäß Abs 1 bis 5 sowie über die Verteilung der Gesamtunterrichtsstunden auf die Schulstufen obliegt der Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die vorausgesetzte Vorbildung und die Erfordernisse der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler.
Für jeden Schüler ist vom Schulleiter zu Beginn des ersten Schuljahres ein Kompetenzkatalog festzulegen, in welchem nach Maßgabe des Lehrplanes der jeweiligen Fachrichtung bestimmt wird, welche Kompetenzen der Schüler bei Abschluss der Fachschule aufweisen soll; die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen.
(1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. a sind:
a) | körperliche Eignung; | |||||||||
b) | erfolgreicher Abschluss der ersten Schulstufe der Berufsschule der gleichen Fachrichtung, wenn das Unterrichtsausmaß in dieser Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden beträgt; der erfolgreiche Abschluss ist gegeben, wenn das Zeugnis über diese Schulstufe in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält; | |||||||||
c) | bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Sinne der lit. b eine einjährige Berufstätigkeit oder ein einjähriger Schulbesuch nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. |
(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. b sind:
a) | körperliche Eignung; | |||||||||
b) | Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. |
(3) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. c sind:
a) | körperliche Eignung; | |||||||||
b) | erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht; diese ist gegeben, wenn das Zeugnis über die 8. Stufe der Volksschule, die 4. Stufe der Hauptschule, die 4. Stufe der Mittelschule oder die 4. Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, wobei die Gegenstände Latein, Geometrisches Zeichnen und Kurzschrift außer Betracht bleiben. | |||||||||
c) | bei Nichterfüllung der Voraussetzungen im Sinne der lit. b die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. |
(4) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Fachschule im Sinne des § 29 Abs. 4 lit. d sind:
a) | körperliche Eignung, | |||||||||
b) | eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung oder ein Lehrabschluss; die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Fachrichtung der Fachschule durch Verordnung festzulegen, der Besuch welcher Schule und Schulstufe unter Nachweis welcher Zeugnisnoten Aufnahmevoraussetzung ist. |
(5) Die körperliche Eignung ist durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, welches nicht älter als vier Wochen ist und die erforderliche Eignung feststellt.
Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres abgrenzen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 6 Abs 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 1 nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung ( Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen, wie insbesondere ihre voraussichtliche künftige Berufstätigkeit, zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneten sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.
(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen in eine Fachschule aufgenommen, so ist die Aufnahme rechtsunwirksam.
Prüfungstermine; Berechtigung
zur Ablegung von Eignungsprüfungen
(1) Der Schulleiter hat für Aufnahmsbewerber an Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine Aufnahmsvoraussetzung ist, einen Sommertermin für diese Prüfungen festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen (§ 31) für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
Durchführung der Eignungsprüfungen
(1) Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.
(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart (Form oder Fachrichtung) einführen.
Prüfungsergebnis
(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung "bestanden" oder wegen mangelnder Eignung "nichtbestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Eignungsprüfung (Abs 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden oder lautet die Gesamtbeurteilung auf "nichtbestanden", ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart, für die sie abgelegt wurde.
Übertritt von anderen Fachschulen
(1) Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist von der Schulbehörde auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die einzelnen Lehrpläne mit Verordnung zu bestimmen, zwischen welchen Fachschulen ( § 29) und auf welche Weise ein Übertritt möglich ist.
(1) Für den Übertritt von einer Schulstufe einer Schulart mit gleicher oder höherer Bildungshöhe in eine höhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule ist Voraussetzung, dass der Schüler eine Aufnahmsprüfung ablegt. Die Aufnahmsprüfung hat jene Unterrichtsgegenstände zu umfassen, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der Berufs- oder Fachschule Pflichtgegenstand waren und die der Schüler noch nicht oder nicht in annähernd gleichem Umfang besucht hat oder in welchen der Schüler im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe ein “Nicht genügend” gehabt und in welchen er die Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Prüfungstermin (Termine der einzelnen Teilprüfungen) ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Übertrittswerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit festzusetzen. Die Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahme als außerordentlicher Schüler (§ 6) aufzuschieben, wenn in dessen Person berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Frist zur Ablegung der Aufnahmsprüfung ist mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je nachzuholender Schulstufe zu bemessen.
(3) Für die Durchführung der Aufnahmsprüfung gelten die §§ 34 Abs. 2 und 3 und 35 sinngemäß.
(4) Hat der Übertrittsbewerber die Aufnahmsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Aufnahmsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen. Hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit “Nicht genügend” beurteilt worden sind.
(5) Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 52 Abs. 1) nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch.
Dem gesetzlichen Schulerhalter und Heimerhalter obliegt - unbeschadet des vom Bund auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften getragenen Personalaufwandes - die Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung der öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime.
(1) Öffentliche Berufsschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist. Den Berufsschulen können Schülerheime angegliedert werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist (§ 23 Abs. 4), den Schulbesuch zu ermöglichen oder anderen Schulpflichtigen den Schulbesuch zu erleichtern.
(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben, in eine Fachschule aufgenommen werden können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehrbetriebe) angegliedert werden.
(3) Zur Durchführung des Unterrichtes im Sinne des § 14 Abs. 6 können eigene oder an Fachschulen angegliederte Kursstätten errichtet werden, die hinsichtlich Errichtung, Auflassung und Stilllegung Fachschulen gleichzusetzen sind.
(4) Zum Zwecke der Erhaltung öffentlicher Berufs- oder Fachschulen kann der gesetzliche Schulerhalter das Eigentum an Liegenschaften oder Benützungsrechte daran in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 50 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 gelten sinngemäß.
Verwendung für schulfremde Zwecke
Der Schulerhalter kann für öffentliche Berufs- und Fachschulen und Schülerheime gewidmete Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften mit Bewilligung der Landesregierung für schulfremde Zwecke verwenden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Schule und Erziehung keine Nachteile ergeben.
Auflassung
Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 38 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.
(1) Öffentliche Berufs- oder Fachschulen können stillgelegt werden, wenn
a) | die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind; | |||||||||
b) | die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist. |
(2) Eine Klasse einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule darf nicht geführt werden, wenn die Schülerzahl unter zehn absinkt und die Unterbringung der Schüler gemäß Abs. 1 lit. b möglich ist.
(3) Die Zuweisung der Schüler an die in Betracht kommenden Berufs- oder Fachschulen (Abs. 1 und 2) ist von der Schulbehörde zu verfügen.
(4) Die Stilllegung der Schule erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime, es sei denn, dass ihr weiterer Bestand im Sinne des Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
Zuweisung von Schülern
Erfordert eine geringfügige Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 11) eine Klassenteilung, darf die Schulbehörde die Zuweisung jener Schüler, auf die die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 lit b zutreffen, an eine in Betracht kommende andere Berufs- oder Fachschule, in der die Klassenschülerhöchstzahl übersteigenden Anzahl, verfügen, wenn dies aus Gründen einer zweckmäßigen und sparsamen Schulerhaltung notwendig ist.
(1) Jede öffentliche Berufs- und Fachschule hat hinsichtlich ihrer Unterbringung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene, den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan entsprechend der Fachrichtung für den Unterricht notwendig sind.
(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Unterrichtsräumen und Einrichtungen, wie Lehrwerkstätten, Werkräumen, Schulküchen, Turnsälen und Sportanlagen auszustatten.
(3) In den öffentlichen Berufs- und Fachschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten an einer hiefür geeigneten allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.
(1) Den Lehrern und dem allenfalls erforderlichen Hilfspersonal (§ 3 Abs. 2) kann im Rahmen ihres Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(2) Jede bauliche Veränderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Die Landesregierung kann die Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Benützer an eine andere Stammschule versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, darstellen würde, | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die im höheren Maße schulischen Interessen gerecht wird als die gegenwärtige Verwendung, | |||||||||
4. | die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen werden. |
(4) Ist eine Naturalwohnung entzogen worden, so ist sie innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Benützer glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung
von Unterricht und Erziehung in den
Berufs- und Fachschulen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Abgrenzung
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für die privaten Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1, denen das Öffentlichkeitsrecht nicht verliehen wurde.
2. Abschnitt
Unterrichtsordnung
Klassenbildung, Klassenzuweisung,
Lehrfächerverteilung
(1) Die Schüler sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist.
(2) In Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
(3) Die Bestimmungen des Abs 2 gelten sinngemäß auch für Unterrichtsveranstaltungen im Sinne des § 14 Abs 6.
(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächerverteilung sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Der Schulleiter hat unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 6 für jede Klasse innerhalb der ersten zwei Wochen des Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan und jede nicht nur vorübergehende Änderung desselben sind der Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden (Supplierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sind nach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden (Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.
(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen den fallweisen Austausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stundentausch). Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
(1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der jedoch der bisher besuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1) nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflichtgegenstand in der Form weiterführen, dass er gegebenenfalls den entsprechenden Freigegenstand besucht. Andernfalls hat der Schüler den bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstand zu wechseln. Im Falle des Wechsels des Pflichtgegenstandes hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.
(3) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft eines Schülers zulässig ist.
(4) Der Schulleiter hat einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn er durch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe nachweist, daß er einen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstand bereits mit Erfolg besucht hat.
(5) Abs. 3 gilt nicht für Berufsschulen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Gegenstandsgruppen gemäß § 30 Abs. 2.
(7) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsehen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schüler die Zurücklegung des Pflichtpraktikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Verschulden nicht möglich, so hat er dieses während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres zurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum ist jedenfalls vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe zurückzulegen.
(8) Macht ein Schüler glaubhaft, dass er ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum nicht zurücklegen kann, weil keine derartige Praxismöglichkeit besteht, so entfällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegung des Pflichtpraktikums.
(9) Genehmigt die Schulbehörde Schülern den gleichzeitigen Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe (Schulkooperation), so hat sie von Amts wegen die Schüler von der Teilnahme an jenen Pflichtgegenständen zu befreien, die in der mit der Fachschule kooperierenden Schule in zumindest lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenständen besucht werden.
(1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes muss jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, dass der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder dass durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe gefährdet erscheint.
(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstand im Jahreszeugnis mit “Nicht genügend” beurteilt wird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichtsjahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederholung desselben anmelden.
(5) Schüler, die in den Pflichtgegenständen, in denen ein Förderunterricht vorgesehen ist, eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie in diesen Pflichtgegenständen die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, können sich zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden. Der Schulleiter hat diesen Schülern hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, dass innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Förderunterricht (Kurs).
(6) Die Schulbehörde kann durch Verordnung die Zahl der Pflichtgegenstände, an denen ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes in einem Unterrichtsjahr teilnehmen darf, sowie die Zahl der Kurse, die ein Schüler im Rahmen des Förderunterrichtes gleichzeitig besuchen darf, beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler und auf die Förderungsbedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.
(7) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeit kann sich der Schüler von der weiteren Teilnahme am Förderunterricht abmelden. Im Zweifelsfall bedarf die Abmeldung der Zustimmung des Schulleiters.
(1) Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
(2) Die Schulbehörde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der einzelnen Schularten festsetzen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen durchzuführen sind oder nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden können. Die Zahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen, dass die dadurch verursachte Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nach der Art der Schulveranstaltung erforderlichen Richtlinien für ihre Durchführung, insbesondere die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, festzulegen. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten (Fahrpreis, Eintrittsgebühren usw) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Durch Verordnung kann die Entscheidung über Schulveranstaltungen unter Bedachtnahme auf die pädagogischen Erfordernisse und die Anforderungen des ersten bis vierten Satzes dem Schulleiter oder dem Schulgemeinschaftsausschuss übertragen werden.
(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
a) | die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§§ 24 und 64) Anwendung finden oder | |||||||||
b) | mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist. | |||||||||
Lit b findet keine Anwendung bei Veranstaltungen, die der Ergänzung des fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtes dienen. |
(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. b an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderen Klasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzuweisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehrzieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rücksicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstaltung zu erfolgen.
(1) Veranstaltungen, wie zB Messen oder Turniere, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen gemäß §§ 17 oder 28 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und wegen der Veranstaltung für die betreffende Klasse (Klassen) eine Teilnahme am Unterricht an nicht mehr als insgesamt drei Tagen im Unterrichtsjahr entfällt, kann die Erklärung jeweils auch durch den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80) erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen können zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Veranstaltungen, die nicht unter § 48 fallen, sein.
(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
a) | der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder | |||||||||
b) | wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder | |||||||||
c) | durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen. |
(3) Schüler, die zur Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung angemeldet sind und deren Teilnahme nicht untersagt worden ist, sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für das Fernbleiben im Sinne der Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§§ 24 und 64) gegeben ist. Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühestens nach der ersten Veranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor einer weiteren, abmelden.
Unterrichtsmittel, Eignungserklärung
(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Unterstützung oder der Bewältigung von Teilaufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.
(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.
(3) Die Schulbehörde kann nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung bestimmen, mit welchen Unterrichtsmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist (Grundausstattung mit Unterrichtsmitteln).
(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis seiner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungen nach Abs 2 entsprechen oder von der Schulbehörde als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt worden sind (Abs 5).
(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Schulbehörde ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs 2 entspricht. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe ( Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel ( Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden keine Anwendung auf Unterrichtsmittel für den Religionsunterricht.
(7) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe und Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.
(8) Bevor die Schulbehörde ein Unterrichtmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Abs 5), hat sie ein Fachgutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 2 einzuholen.
(9) Wenn eine Gutachterkommission auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG eingerichtet ist, hat die Landesregierung vor der Eignungserklärung (Abs 5) ein Fachgutachten dieser Kommission einzuholen und dasselbe bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(10) Einer Eignungserklärung nach Abs 5 sind Eignungserklärungen der Schulbehörden für landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen anderer Länder gleichzuhalten, wenn diese Eignungserklärungen auf einem Fachgutachten der Kommission nach Abs 9 beruhen.
Unterrichtssprache
(1) Unterrichtssprache ist die deutsche Sprache.
(2) Soweit gemäß § 5 Abs 7 an Privatschulen die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden.
(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 17 und 28) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern auch Hausübungen aufgetragen werden, die jedoch so vorzubereiten sind, dass sie von den Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und allfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachts-, Semester-, Oster- oder Hauptferien erarbeitet werden müssten, dürfen - ausgenommen an den lehrgangsmäßigen Berufsschulen - nicht aufgetragen werden.
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrer Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. In Bewegung und Sport sowie allfälligen praktischen und musischen Unterrichtsgegenständen sind mangelnde körperliche Fähigkeiten und mangelnde Anlagen bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.
(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 55) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
(6) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit “ Nicht genügend” zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat.
(6a) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Vorgaben des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.
(7) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen.
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus haben an Fachschulen die Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und Lehrherren, auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgelegt werden.
(2) Nach der ersten Hälfte des Unterrichtsjahres ist an den ganzjährigen Berufs- und Fachschulen für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 52) sowie für das Verhalten in der Schule und die äußere Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 zu enthalten.
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten in geeigneter Weise Verbindung aufzunehmen.
(4) Wenn die Leistungen eines Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit “ Nichtgenügend” zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrherrn zu ergehen hat; die Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. Ein Unterbleiben der Verständigung hat hinsichtlich der Leistungsbeurteilung keine Rechtsfolgen.
(5) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw. der Lehrherren die Schüler selbst, wenn sie eigenberechtigt sind.
(1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 52) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist.
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 52 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).
(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
(4) Wenn ein Schüler an einer Berufs- oder Fachschule im praktischen Unterricht mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr ohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftem Versäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaß oder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand für die betreffende Schulstufe nicht zu beurteilen.
(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4 hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(6) In der dritten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, möglichst in deren zweiten Hälfte, hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, denen die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe voraussichtlich nicht zuerkannt wird oder die die letzte Stufe der besuchten Schulart voraussichtlich nicht erfolgreich abschließen werden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart sind dem Schüler spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Möglichkeit eines Einspruchs (§ 85) zuzustellen.
(7) In den letzten, erforderlichenfalls in der vorletzten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine weitere Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden, für die keine Entscheidung gemäß Abs. 6 erfolgt ist.
(8) An lehrplanmäßigen Berufsschulen haben die in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Beratungen und Entscheidungen der Klassenkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.
(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht Zufriedenstellend.
(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
(4) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für die Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart – vorzusehen:
a) | in allen Schulnachrichten gemäß § 53; | |||||||||
b) | in den Jahreszeugnissen nach § 56. |
(5) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten des Schülers gelten die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.
(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrplanmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
a) | die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule; | |||||||||
b) | die Personalien des Schülers; | |||||||||
c) | die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse; | |||||||||
d) | die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§54); | |||||||||
e) | die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 Abs. 1, 4 und 5; | |||||||||
f) | die allfällige Entscheidung über | |||||||||
aa) | die Berechtigung zum Aufsteigen (§ 54 Abs. 6, § 58); | |||||||||
bb) | die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 57) oder der Wiederholung einer Schulstufe ( § 59); | |||||||||
cc) | die allfällige Möglichkeit des Übertrittes zu Schulen mit anderen Fachrichtungen oder Fachschulen mit anderen Organisationsformen (§ 29 Abs. 3) | |||||||||
dd) | die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 61 Abs. 2 lit. d); | |||||||||
g) | die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit “Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; | |||||||||
h) | im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung; | |||||||||
i) | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule; | |||||||||
j) | im Falle des Unterrichtes im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a oder 11b K-LFBAO eine diesbezügliche Feststellung. |
(3) Wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (§ 46 Abs. 3 und 9), ist dies im Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 54 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a bis e und i mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand ( den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne der Bestimmungen des Abs. 2 auszustellen.
(5) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 1 bis 3) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart sind ein Jahreszeugnis und ein Abschlusszeugnis auszustellen. Bei Fachschulen können im Abschlusszeugnis die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. Darüber hinaus hat das Abschlusszeugnis insbesondere zu enthalten:
a) | die Personalien des Schülers; | |||||||||
b) | die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule; | |||||||||
c) | die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse; | |||||||||
d) | die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den Prüfungsgegenständen der Abschlussprüfung sowie die Gesamtbeurteilung; | |||||||||
e) | im Fall des § 56e Abs. 4 lit. d die Zulässigkeit und die Entscheidung über den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung; | |||||||||
f) | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Klassenvorstandes und der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie das Rundsiegel der Schule. |
Im Falle des § 56e Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.
(6a) Für Schüler, die die letzte Stufe einer Schule, die im Rahmen einer Schulkooperation einer Fachschule mit einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule geführt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben, darf durch Verordnung der Landesregierung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden. Die Berufsbezeichnung hat einen für die Fachrichtung typischen Zusatz zu enthalten.
(7) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung der Schulbehörde nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(8) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben und personenbezogenen Daten nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
(9) Außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält.
(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Möglichkeit der Ablegung einer Abschlussprüfung vorzusehen. Jeder Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung wird jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 K-LFBAO die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die jeweils die letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, zum Haupttermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung), sofern diese nicht einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung bildet. Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.
(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind zum ersten Nebentermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(5) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung zum Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung der Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 56f) führt.
(6) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist ein Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im selben Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Prüfungswerber jedenfalls zum nächstfolgenden Nebentermin (§ 56c) zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f) zuzulassen.
(7) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der Fachschulen, die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 56a bis 56f dieses Gesetzes durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen nähere Bestimmungen über
a) | die Anmeldung zur Abschlussprüfung, | |||||||||
b) | die Zulassung zur Abschlussprüfung, | |||||||||
c) | die Prüfungstermine, | |||||||||
d) | die Form, den Umfang und Art der Abschlussprüfung, | |||||||||
e) | die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsstoff, einschließlich näherer Bestimmungen über die Prüfungsaufgaben, | |||||||||
f) | die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen, einschließlich des Umfanges der Abschlussprüfung, sowie | |||||||||
g) | die Beurteilung der Leistungen der Abschlussprüfung | |||||||||
zu erlassen. Die Schulbehörde hat hierbei auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen Bedacht zu nehmen. |
(8) Weiters ist die Schulbehörde berechtigt, in Entsprechung mit Abs. 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form (Formulare) der Anmeldung zur Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der von den Prüfungswerbern gewählten Prüfungsgegenstände zu erlassen. Im Falle der Erlassung einer Verordnung im Sinne des ersten Satzes durch die Schulbehörde haben die Prüfungswerber die entsprechenden Formulare zu verwenden.
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Prüfungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) | der Schulleiter oder ein von der Schulbehörde zu bestellender Vertreter des Schulleiters als Vorsitzender; | |||||||||
b) | der Klassenvorstand; | |||||||||
c) | jener Lehrer, der den Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, in dem der Schüler die abschließende schriftliche Arbeit (§ 56d Abs. 2) verfasst hat (Fachprüfer). |
(3) Der Prüfungskommission kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied ferner ein vom Schulleiter zu bestellender Beisitzer angehören. Der Beisitzer ist aus dem Kreis der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, oder der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener Lehrberufe zu bestellen, die dafür im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme keine Verpflichtung besteht; einem Beisitzer gebührt kein Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung des Amtes entstandenen Kosten.
(4) Der von der Schulbehörde gemäß Abs. 2 lit. a zu bestellende Vertreter ist aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, zu wählen. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. b oder lit. c oder des Abs. 3 hat der Schulleiter und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. a hat die Schulbehörden einen Vertreter zu bestellen. Ist ein Mitglied der Prüfungskommission zugleich Fachprüfer und Klassenvorstand oder Schulleiter, hat der Schulleiter eine weitere Lehrperson als Mitglied der Prüfungskommission zu bestellen.
(5) Als Mitglied der Prüfungskommission nach Abs. 2 und Abs. 3 ist im Einzelfall ausgeschlossen:
a) | wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet ist, | |||||||||
b) | wer mit dem Prüfungskandidaten in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist; | |||||||||
c) | der eingetragene Partner des Prüfungskandidaten; | |||||||||
d) | wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist; | |||||||||
e) | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der betreffenden Person gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen. | |||||||||
Der Ausschluss als Mitglied der Prüfungskommission im Einzelfall bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe (lit. a) oder die eingetragene Partnerschaft (lit. c) mit dem Pürfungskandidaten nicht mehr besteht; Abs. 5 lit. b gilt für eingetragene Partner sinngemäß. |
(6) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(1) Der Schulleiter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 die konkreten Termine für die Abschlussprüfung, die jeweils den Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine umfassen müssen, festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.
(2) Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und der erste Nebentermin innerhalb der ersten Woche nach Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen.
(3) Als weitere Nebentermine sind festzulegen:
a) | bei ganzjährigen Fachschulen und saisonmäßigen Fachschulen mit Semestergliederung ein Nebentermin innerhalb der letzten vier Wochen des ersten Semesters und ein weiterer Nebentermin gemeinsam mit dem nächstfolgenden Haupttermin; | |||||||||
b) | bei den übrigen saisonmäßigen Fachschulen ein Nebentermin mindestens 20 und höchstens 24 Wochen nach dem jeweils vorangegangenen Nebentermin der jeweiligen Fachschule. | |||||||||
Würde ein Nebentermin nach lit. b in die Hauptferien fallen, so ist er zu Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen. |
(4) Der Schulleiter hat bei der Festlegung der Prüfungstermine nach Abs. 1 bis 3 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit (§ 56d Abs. 3) und dem Anfang der mündlichen Prüfung (§ 56d Abs. 5) und der praktischen Prüfung (§ 56d Abs. 4) ein angemessener, mindestens eine Woche umfassender Zeitraum liegt.
(1) Die Leistungen der Prüfungskandidaten in den einzelnen Teilen der Abschlussprüfung (§ 56d Abs. 1) sind durch die Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des jeweiligen Fachprüfers in sinngemäßer Anwendung des § 52 zu beurteilen.
(2) Wurden die Leistungen eines Prüfungskandidaten in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung.
(3) Sofern im Rahmen der Klausurarbeit bei negativer Beurteilung einer schriftlichen Klausurprüfung eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit der Note „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgegenstand mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(4) Die Prüfungskommission hat aufgrund der Einzelbeurteilungen des Prüfungskandidaten eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Diese haben wie folgt zu lauten:
a) | auf „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Prüfungsgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Prüfungsgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ vorliegen; | |||||||||
b) | auf „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurde und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ vorliegen; | |||||||||
c) | auf „bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in keinem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht vorliegen; | |||||||||
d) | auf „nicht bestanden“, wenn der Prüfungskandidat in einem oder mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. |
(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung von Prüfungsgegenständen ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils im Zeitpunkt ihrer Ablegung geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(3) Wurden die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlussprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so muss diese nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden, ansonsten hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände.
(4) Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 56e sinngemäß.
(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfungen haben in der ersten Woche des folgenden Schuljahres oder in der letzten Woche desselben Schuljahres stattzufinden. Macht ein Schüler, der gemäß § 58 Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von der Befugnis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.
(2) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
(3) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit “Nicht genügend” beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(4) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 2 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit “Befriedigend” beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält, aber
a) | der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” erhalten hat, | |||||||||
b) | der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und | |||||||||
c) | die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzung zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. |
(3) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehenden Absätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über den zureichenden Erfolg der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht im Sinne des § 22 Abs. 7 gleichzuhalten.
(4) In Fachschulen, in denen der Lehrplan Pflichtpraktika außerhalb des schulischen Unterrichts vorsieht, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt bzw. kann er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen, wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vorgeschriebene Pflichtpraktikum nicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen treten im Falle des § 46 Abs. 8 nicht ein.
(5) In Fachschulen, die im Rahmen einer Schulkooperation (§ 46 Abs. 9) geführt werden, ist der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, wenn er für die Pflichtgegenstände, von deren Besuch er befreit wurde, den Nachweis für die Berechtigung zum Aufsteigen in der Kooperationsschule nicht erbringt. Ein entsprechender Vermerk ist im Jahreszeugnis anzubringen (§ 56 Abs. 3).
(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 58) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 58), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis ( § 56 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.
(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als die Zahl der Schulstufen der Fachschule beträgt.
(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 59) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.
(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein
a) | in der Fachschule mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird; | |||||||||
b) | in der Berufsschule mit der Beendigung der Schulpflicht (§§ 20 bis 23 und 25), sofern die Berufsschule nicht gemäß § 60 Abs. 1 weiterbesucht wird; | |||||||||
c) | mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 64 Abs. 2; | |||||||||
d) | mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet; | |||||||||
e) | mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 68) oder einer Befreiung vom Schulbesuch(§ 25). |
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis ( § 56 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Besuchsbestätigung (§ 56 Abs. 8) ersichtlich zu machen.
(4) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 5 Abs. 7 berührt wird.
6. Abschnitt
Schulordnung
Pflichten der Schüler
Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 17 und 28) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 51) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
Schulordnung und Hausordnung
(1) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- bzw. Heimbetriebes auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(2) Enthalten Verträge über die Aufnahme eines Schülers in eine Privatschule über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften, die inhaltlich von der gemäß Abs 1 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen, so sind solche Ergänzungen oder Abweichungen der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Fernbleiben von der Schule
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
a) | bei gerechtfertigter Verhinderung ( § 24 Abs 4), | |||||||||
b) | bei Erlaubnis zum Fernbleiben ( Abs 2 und § 24 Abs 6), | |||||||||
c) | bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 46 Abs 3). |
(2) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 61 Abs 2 lit c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung der Schulbehörde zulässig. Die Bewilligung darf für höchstens fünf Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Unter diese Bestimmung fallen Sammlungen nicht, die von den Schülervertretern (§ 76) aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden.
(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 48) sind, darf in der Schule nur organisiert werden, wenn dies vom Schulleiter bewilligt worden ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Teilnahme der Schüler freiwillig und auf Grund schriftlicher Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Verstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(3) In der Schule und bei Schulveranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs-und Fachschulen (§§ 17 und 28) hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter das zuständige Pflegschaftsgericht, falls voraussichtlich die Voraussetzungen zur Anordnung der Erziehungshilfe nach den jugendwohlfahrtsrechtlichen Vorschriften des Landes Kärnten gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zuständige Pflegschaftsgericht ist ferner zu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungsberechtigten gefährdet erscheint.
(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 62) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 66) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
(3) Die Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 54 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(4) Die Schulbehörde hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 1 für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 66 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluss des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
(5) Der Ausschluss kann sich auf die betreffende Schule oder auf alle Schulen in einem näher zu bestimmenden Umkreis erstrecken. Von den verschiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nur jene Form auszusprechen, mit der der angestrebte Sicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereits erreicht werden kann.
(6) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahme in eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt, weder als Schüler noch als außerordentlicher Schüler zulässig.
(7) Der rechtskräftige Ausschluss kann von der Schulbehörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung weggefallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann. Im Falle einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gilt § 83 Abs. 5 sinngemäß.
(8) Mit dem Ausschluss aus der Schule ist der Ausschluss aus dem Schülerheim verbunden. Unter Bedachtnahme auf Abs. 1 kann die Schulbehörde nur den Ausschluss aus dem Schülerheim aussprechen. Im Übrigen gelten die Abs. 2 bis 7 sinngemäß auch für Schülerheime.
Anwendung auf außerordentliche Schüler
Die Bestimmungen der §§ 62 bis 68 sind auf außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwenden.
7. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen
Lehrer
(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die den Bestimmungen des § 51 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.
(2) Außer den ihn obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehrbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.
(1) Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusammenhang obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls auch Lehrer mit der Verwaltung der Werkstätten oder des Lehrbetriebes oder einzelner Betriebszweige zu betrauen. Die betrauten Lehrer haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im praktischen Unterricht, in der Werkstätte sowie im Lehrbetrieb (Betriebszweig) und für die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
Klassenvorstand
(1) Der Schulleiter hat für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.
(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klasse im Zusammenhang mit den anderen Lehrern die Koordination der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, die Wahrnehmung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschriften.
Die Abteilungsvorstehung hat die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben in der jeweiligen Abteilung wahrzunehmen.
(1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz und die Klassenkonferenz.
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.
(3) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.
(4) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können Klassenkonferenzen vom Klassenvorstand, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden.
(5) Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer ( Abs. 2) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 4 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Klassenvorstand) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer ( Abs. 2) verlangt wird.
(6) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenübertragungen sind unzulässig. Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.
(7) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz in einer Klassenkonferenz übernehmen. In diesem Falle kommt ihm beschließende Stimme nur dann zu, wenn er Mitglied der Klassenkonferenz ist. Bei Stimmengleichheit hat er jedoch das Entscheidungsrecht.
(8) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, dass die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben.
(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§§ 17 und 28) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
a) | Mitwirkungsrechte: | |||||||||
das Recht auf Anhörung, das Recht auf Information, das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes, einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, einschließlich des Rechtes auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird; | ||||||||||
b) | Mitbestimmungsrechte: | |||||||||
das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung, das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß §§ 66 Abs. 2, das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluss eines Schülers. Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80). |
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs.3 ) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(1) Zur Interessenvertretung (§ 75 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 75 Abs. 3) sind in den Berufs- und Fachschulen - ausgenommen in Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen - Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
a) | der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher (dessen Stellvertreter); | |||||||||
b) | der von den Schülern einer Schule zu wählende Schulsprecher (dessen Stellvertreter). |
(3) Die in Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Den Vorsitz in der Versammlung führt der Schulsprecher (dessen Stellvertreter).
(4) Die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80).
(5) Wählbar zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) ist jeder Schüler der betreffenden Klasse, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) jeder Schüler der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 80) hat einem Schüler die Wählbarkeit abzuerkennen, wenn er wegen eines schwerwiegenden ordnungswidrigen Verhaltens oder wegen Gefährdung seines erfolgreichen Abschlusses der betreffenden Schulstufe zur Erfüllung der Aufgaben eines Schülervertreters ungeeignet erscheint.
(6) Die Wahl zum Klassensprecher (dessen Stellvertreter) hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Schulsprecher (dessen Stellvertreter) unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen sind jeweils ein oder zwei Stellvertreter zu wählen.
(7) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülerverteters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde ( Klasse, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit des jeweils Wahlberechtigten ( Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 6 mit der Abweichung anzuwenden, dass zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(9) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 6 durchzuführenden Wahl.
(10) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jede von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft beizutragen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben und personenbezogenen Daten unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 53 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.
Elternverein
(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge; Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in den Berufs- und Fachschulen ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.
(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören der Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer und der Schüler sowie, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20 v. H. der Schüler verlangen, drei Vertreter der Erziehungsberechtigten an. Das Verlangen hat für ein Schuljahr, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen für einen Lehrgang Gültigkeit.
(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres bzw. innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Zeit bis zur nächsten Wahl in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher ( dessen Stellvertreter) und zwei weitere Schüler, die von der Versammlung der Schülervertreter ( § 76 Abs. 3) der betreffenden Schule aus dem Kreis der Schülervertreter zu wählen sind. Hiebei sind die Bestimmungen des Abs. 3 über die Wahlrechtsgrundsätze, die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden hat und die Funktionsdauer anzuwenden.
(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl unter der Leitung des Schulleiters zu wählen; hiebei sind § 76 Abs. 7 sowie die Bestimmungen des Abs. 3 über die Wahlrechtsgrundsätze, die Frist, innerhalb der die Wahl stattzufinden hat und die Funktionsdauer anzuwenden. Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach dem ersten Satz vorzugehen.
(6) Dem Schulgemeinschaftausschuss obliegen
a) | die Beratung insbesondere über | |||||||||
aa) | wichtige Fragen des Unterrichtes, | |||||||||
bb) | wichtige Fragen der Erziehung, | |||||||||
cc) | Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen und Schulschikursen), | |||||||||
dd) | die Durchführung von Elternsprechtagen, | |||||||||
ee) | die Durchführung von Sammlungen, | |||||||||
ff) | die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, | |||||||||
gg) | Fragen der Schulgesundheitspflege, | |||||||||
hh) | Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 75 Abs. 3), | |||||||||
ii) | Baumaßnahmen im Bereich der Schule, | |||||||||
jj) | schulautonome Lehrplanbestimmungen und Zusammenarbeit (§ 9a), | |||||||||
kk) | Einrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 16 a Abs. 3); | |||||||||
b) | die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler ( § 75 Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter (§ 76 Abs. 4); | |||||||||
c) | die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers zum Schülervertreter (§ 76 Abs. 5); | |||||||||
d) | die Entscheidung über schulautonome Schulzeitregelungen ( § 13 Abs. 3 lit. a); | |||||||||
e) | die Entscheidung über Schulveranstaltungen nach Maßgabe des § 48 Abs. 2; | |||||||||
f) | die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 48a). |
(7) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten verlangen. In den Fällen des Abs. 6 lit. a, hh, lit. b und c können ein solches Verlangen nur die Mitglieder stellen, denen in diesen Fällen beschließende Stimme zukommt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine der im Abs. 6 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.
(8) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuss führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.
(9) Die Festsetzungen nach Abs. 6 lit. b und die Entscheidung nach Abs. 6 lit. c unterliegen der Beschlussfassung des Schulgemeinschaftsausschusses, desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 6 lit. a genannten Angelegenheiten.
(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu: dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 6, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Absatzes 6 lit. a, hh, lit. b und lit. c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig.
(11) Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 6 lit. a, hh, lit. b und lit. c bleibt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.
(12) Der Schulleiter hat einen Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses in den Fällen des Abs. 6 lit. a, hh, lit. b und lit. c zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält, und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.
Erweiterte Schulgemeinschaft
Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Absolventenverbände und der Schulen von der Schulbehörde vorgesehen werden.
(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
a) | Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 6 Abs. 6), | |||||||||
b) | Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 33 Abs. 3), | |||||||||
c) | Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 35 Abs. 3, | |||||||||
d) | Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 46 Abs. 1,3 und 4), | |||||||||
e) | Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen oder am Förderunterricht (§ 47 Abs. 1, 3 bis 5 und 7), | |||||||||
f) | Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung ( § 54 Abs. 3), | |||||||||
g) | Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes ( § 54 Abs. 4), | |||||||||
h) | Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 59 Abs. 2), | |||||||||
i) | Benachrichtigung von einer Verhinderung am Besuch der Fachschule, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Fachschule (§ 64 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 und 7), | |||||||||
j) | Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 88 Abs. 2), |
(2) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 1, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.
(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführende Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern nicht in den §§ 85, 87 Abs. 3 und Abs. 4 sowie in § 88 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und es sind die Regelungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5 anzuwenden.
(3) In den nachstehend angeführten Angelegenheiten sind in Verfahren die Bestimmungen der §§ 84, 86 und 87 Abs. 1 und Abs. 2 anzuwenden:
a) | Aufnahme in die Schule (§§ 5 Abs. 5 bis 7, 6 und 32), | |||||||||
b) | Fernbleiben von der Schule (§ 24 Abs. 6), | |||||||||
c) | Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 33), | |||||||||
d) | Besuch von Pflichtgegenständen (§ 46), | |||||||||
e) | Besuch von Freigegenständen und Förderunterricht (§ 47), | |||||||||
f) | Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 48), | |||||||||
g) | Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 54 Abs. 3), | |||||||||
h) | Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Wiederholen von Schulstufen ( §§ 57, 59, und 60), | |||||||||
i) | Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 66 Abs. 2), | |||||||||
j) | die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 56a) oder zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f). |
(4) Für Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen sind die Bestimmungen der §§ 35 und 52 bis 61 maßgebend.
(5) Gegen Bescheide in den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten können die Parteien binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist unzulässig.
(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Den Parteien ist, wenn ihrem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3) Der Bescheid ist den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei ist er schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
a) | Bezeichnung und Standort der Schule bzw. des entscheidenden Organes, | |||||||||
b) | den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung, | |||||||||
c) | die maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben worden ist, | |||||||||
d) | Ort und Datum des Bescheides, | |||||||||
e) | Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden, | |||||||||
f) | Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und die Beschwerdefrist. |
(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen, dass
a) | die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 35), | |||||||||
b) | der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 54 Abs. 6, § 58), | |||||||||
c) | der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 54 Abs. 6), | |||||||||
d) | der Schüler die Abschlussprüfung nicht erfolgreich bestanden hat (§ 56e), |
ist ein Einspruch an die Schulbehörde zulässig. Gegen andere als die in lit. a bis lit. d genannten Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist ein Einspruch nicht zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie einzubringen. Der Schulleiter hat den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.(2) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
a) | die betreffende Note anders festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; | |||||||||
b) | die betreffende Note zu bestätigen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war; | |||||||||
c) | das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder lit. b ausreichen und den Einschreiter zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Einschreiter diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die betreffende Note zu bestätigen, andernfalls ist sie auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen festzusetzen. |
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c gelten, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Im Falle des Abs. 1 lit. d gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c die Bestimmungen über die Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56b und § 56f Abs. 5 im Verbindung mit § 56e) sinngemäß. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(1) Schriftliche Ausfertigungen in den in § 83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der in § 85 Abs. 1 lit. a bis lit. d genannten Entscheidungen und Verfügungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.
(2) Soweit der Schüler (Aufnahmswerber) zum selbständigen Handeln befugt ist ( § 82), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat.
(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlagen die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 85 Abs. 1 hat die Schulbehörde über Einsprüche binnen drei Wochen nach deren Einlangen die Entscheidung in Bescheidform zu erlassen.
(5) Entscheidet die Schulbehörde nicht binnen der in Abs. 4 genannten Frist über Einsprüche im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. b, ist der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den vorläufigen Schulbesuch als Schulbesuch anzurechnen, wenn die für den Besuch des Unterrichtes fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.
(1) Die Schulbehörde hat nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.
(2) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule kann bei der Schulbehörde beantragt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Bemühungen um die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnisses oder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne sein Verschulden ergebnislos geblieben sind.
(3) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) | Geburtsurkunde, | |||||||||
b) | Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes, | |||||||||
c) | Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht. |
(4) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wenn sich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer gemäß Abs. 4 ausgestellten Ersatzbestätigung sind die gleichen Berechtigungen wie mit dem verlorenen Zeugnis verbunden.
IV. Hauptstück
Landwirtschaftliche Schulverwaltung
und Schulaufsicht
1. Abschnitt
Schulbehörde
Behördenzuständigkeit
(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 Abs 1 zu.
Schulaufsichtsorgane
(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten beim Amt der Landesregierung für Berufs- und Fachschulen eine Schulinspektion einzurichten. Die Schulinspektion ist durch Beamte des Schulaufsichtsdienstes auszuüben. Zu diesem Zwecke sind ein "Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen" sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung sind die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst und entsprechende Erfahrungen auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens.
(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs 3 insbesondere zu überwachen:
a) | die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer; | |||||||||
b) | die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung; | |||||||||
c) | den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung. |
(3) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
Kundmachung von Verordnungen
Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 5 und § 88 Abs. 2 bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat
Einrichtung und Aufgabe
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde (§ 89 Abs 1) ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde zu hören:
a) | in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen; |
b) | in den Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Entscheidung über die Art der Schulführung, die Erlassung von Lehrplänen und die Einrichtung von Schulversuchen; |
c) | bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens; |
d) | vor der Bestellung des Leiters einer Schule gemäß § 10 Abs 2. |
(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. | als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen, | |||||||||
2. | drei Vertreter, die von der Landesregierung aus dem Kreis der im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis bestellt werden (§ 95 Abs. 3a), wobei sich die jeweilige Vertreterzahl nach den Stimmen richtet, die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallen sind (d'Hondt'sches Verfahren), und bei gleichem Berechnungsergebnis das Los entscheidet, | |||||||||
3. | fünf von der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten gewählte Vertreter; soferne die drei stärksten in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien nicht übereinkommen, diese Vertreter im Vereinbarungswege mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Stärkeverhältnis der in der Vollversammlung vertretenen Parteien zu erfolgen, | |||||||||
4. | ein von der Landarbeiterkammer für Kärnten bestellter Vertreter, | |||||||||
5. | drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist von der Schulbehörde zu erlassen. |
(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
1. | der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufs- und Fachschulen betrauten Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung; | |||||||||
2. | der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen. |
(3) Die römisch - katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied verhindert ist, tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied.
(1) Die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates und ihre Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates im Amte.
(3) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von sechs Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages erfolgen kann.
(3a) Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
(4) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für den Vorsitzenden einen Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(5) Personen, die zu Mitgliedern des Landwirtschaftlichen Schulbeirates bestellt wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt hat, abberufen werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Mitgliedern, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1 verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1 sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
(3) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gemäß § 94 Abs. 1.
(4) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Auskunftspersonen sowie einen Schriftführer beiziehen. Der Schriftführer muß dem Stand der Landesbediensteten angehören.
(5) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien ( § 94 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt,
a) | jeder österreichische Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verlässlich ist sowie die zur Führung einer Privatschule erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; | |||||||||
b) | jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts; | |||||||||
c) | jede sonstige juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen. |
(1a) Natürlichen Personen gemäß Abs. 1 lit. a sind gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassung zu gewähren hat, und | |||||||||
b) | Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügen. |
(2) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(3) Der Schulerhalter hat jede nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebliche Veränderung in seiner Person bzw. in der Person seiner vertretungsbefugten Organe und in der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Schulerhalter ist verpflichtet, der Schulbehörde die schulpflichtigen Schüler zu melden.
(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und | |||||||||
c) | die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart besitzt. |
(1a) Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 lit. a sind als Schulleiter und Lehrer gleichgestellt:
a) | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | |||||||||
b) | Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen die Republik Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration, wie insbesondere des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, und | |||||||||
c) | Drittstaatsangehörige, denen die Republik Österreich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat. |
Der Nachweis und die Anerkennung von nach diesem Hauptstück geforderten beruflichen Qualifikationen richtet sich nach dem Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2009.
(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit. a oder des Abs. 1a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder diesen nach Abs. 1a gleichgestellten Personen besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(3) Schulerhalter, welche die im Abs.1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2 gilt auch für den Schulerhalter.
(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die in Abs. 1 lit. a oder Abs. 1a sowie die in Abs. 1 lit. b und c genannten Bedingungen erfüllen. Personen, die österreichischen Staatsbürgern gemäß Abs. 1a gleichgestellt sind, oder Personen, denen gemäß Abs. 2 von der Schulbehörde das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgesehen wird, haben der Schulbehörde die der Schulart entsprechende ausreichende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes in deutscher Sprache vor Dienstantritt nachzuweisen. Soweit eine andere Sprache die Unterrichtssprache ist (§ 50 Abs. 2), haben sie eine entsprechende ausreichende Befähigung auch in dieser nachzuweisen.
(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer von den Erfordernissen des Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 1a Nachsicht zu erteilen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder diesen gemäß Abs. 1a gleichgestellten Lehrern besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.
(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde
a) | von der Bestellung des Leiters und der Lehrer, | |||||||||
b) | vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie | |||||||||
c) | davon, dass der Leiter eine der im Abs. 1 oder ein Lehrer eine der im Abs. 4 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne dass ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist, unverzüglich Anzeige zu erstatten. |
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Lehrer entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.
(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1, des § 100 Abs. 1 oder 3, des § 100 Abs. 4 ( unbeschadet der Bestimmungen des § 100 Abs. 2 oder 5) sowie des § 101 anzuzeigen.
(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne dass der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.
(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.
Erlöschen und Untersagen des Rechtes
zur Schulführung
(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule, deren Führung nicht untersagt wurde, erlischt
a) | mit der Auflassung der Schule durch den Schulerhalter; | |||||||||
b) | mit dem Wegfall einer der im § 99 Abs 1 lit a oder c genannten Bedingungen; | |||||||||
c) | nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde; | |||||||||
d) | mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben oder | |||||||||
e) | mit dem Tod des Schulerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. |
(2) In den Fällen des Abs 1 lit e kann die Verlassenschaft die Privatschule bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernimmt; sie hat die Weiterführung der Privatschule der Schulbehörde anzuzeigen. Dasselbe gilt nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für die Erben des Schulerhalters. Das Recht zur Weiterführung der Schule steht den Erben unbeschadet der Bestimmungen des Abs 4 zu, auch wenn sie die Bedingungen des § 99 Abs 1 lit a nicht erfüllen.
(3) Werden nach der Eröffnung der Privatschule die im § 100 Abs 1, 3 oder 4 ( unter allfälliger Bedachtnahme auf § 100 Abs 2 oder 5) oder im § 101 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(4) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Schulbehörde die Weiterführung der Privatschule zu untersagen.
(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die Führung einer Privatschule (§ 102 Abs. 1) hat der Schulerhalter die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule anzuzeigen. Unterlässt der Schulerhalter diese Anzeige, so hat ihn die Schulbehörde zur nachträglichen Anzeige aufzufordern.
(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen lässt oder die Möglichkeit einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule nicht ausschließt, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zu einer Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Privatschule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen. Abs. 2 gilt für die Änderung der Bezeichnung sinngemäß.
(4) Der Schulerhalter kann sich einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bedienen, wenn die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im Wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt. Hinsichtlich der Zahl der Unterrichtsstunden muss völlige Übereinstimmung gegeben sein.
(5) Liegen die in den Abs. 2 und 4 genannten Voraussetzungen nach Eröffnung der Privatschule nicht oder nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde den Schulerhalter zur Änderung der Bezeichnung aufzufordern.
Schülerheime
(1) Die Führung von privaten Schülerheimen ( § 1 Abs 1) bedarf der Anzeige an die Schulbehörde.
(2) Wenn ein privates Schülerheim Mängel aufweist, durch die die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet werden, hat die Schulbehörde den Erhalter des Schülerheimes aufzufordern, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die Weiterführung des Schülerheimes zu untersagen. Die Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.
2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht
Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß § 104 Abs 4 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.
(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) | der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen; | |||||||||
b) | an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden; | |||||||||
c) | der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden. |
(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes finden auf die Privatschulen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um die Errichtung, die Erhaltung, die Auflassung und das Schulgeld handelt.
Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes
(1) Wenn die im § 106 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, hat die Schulbehörde den Schulerhalter aufzufordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist abzustellen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen bzw. nicht weiter zu verleihen.
(2) Mit dem Erlöschen oder der Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 103 erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Dasselbe gilt für Amtsschriften und Kataloge, die die Zeit betreffen, in der eine Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, für den Fall des späteren Erlöschens und der späteren Untersagung des Rechtes zur Führung der Privatschule im Sinne des § 103.
3. Abschnitt
Aufsicht
Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime (§ 105) obliegt der Schulbehörde.
(2) In Ausübung der Aufsicht dürfen die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.
(1) Wer den Bestimmungen des § 26 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) | eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt ( §§ 102 und 103), | |||||||||
b) | der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 104 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 104 Abs. 1 oder 3) oder der Aufforderung nach § 104 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt, | |||||||||
c) | Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne dass die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt ( § 107 Abs. 1 lit. a ), | |||||||||
d) | einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 100 Abs. 7), | |||||||||
e) | den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert ( § 109 Abs. 2), | |||||||||
f) | die gemäß § 99 Abs. 3 und § 100 Abs. 6 zu erstattenden Anzeigen unterlässt, | |||||||||
g) | ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt ( § 105 Abs. 2), begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2500,- Euro zu bestrafen. |
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.
(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung im zwingend erforderlichen Ausmaß
1. | bestehende Stichtage abweichend festzusetzen, gesetzliche Fristen zu verkürzen, zu verlängern oder zu verlegen oder die Dauer der bzw. den Zeitraum der Pflichtpraxis zu verkürzen oder zu verlegen, | |||||||||
2. | die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen, | |||||||||
3. | den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und | |||||||||
4. | für einzelne Jahrgänge, Schulen, Klassen, Teile von Klassen oder Unterrichtsgegenstände einen ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Abs. 3 mit oder ohne angeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anzuordnen, | |||||||||
sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist. |
(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.
(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(4) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss die Geltungsdauer und jene gesetzlichen Bestimmungen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, benennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden.
(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.
LGBl Nr 67/1993
LGBl Nr 15/1995
LGBl Nr 73/1995
LGBl Nr 58/1998
LGBl Nr 18/2004 (DFB)
I. Hauptstück | |
§ | 1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung |
§ | 2 Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime |
§ | 3 Begriffsbestimmungen |
§ | 4 Gesetzlicher Schulerhalter |
II. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 5 Allgemeine Zugänglichkeit |
§ | 6 Aufnahme als außerordentlicher Schüler |
§ | 7 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches |
§ | 8 Schülerheimbeitrag |
§ | 8a Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch |
§ | 9 Lehrpläne |
§ | 9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen |
§ | 10 Lehrer |
§ | 10a Schularzt |
§ | 11 Klassenschülerzahl |
§ | 12 Schuljahr |
§ | 13 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr |
§ | 14 Schultage |
§ | 15 Unterrichtsstunden und Pausen |
§ | 16 Schulversuche |
§ | 16a Teilrechtsfähigkeit |
2. Abschnitt | |
§ | 17 Aufgaben der Berufsschule |
§ | 18 Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß |
§ | 19 Lehrplan |
§ | 20 Schulpflicht |
§ | 21 Dauer der Schulpflicht |
§ | 22 Erfüllung der Schulpflicht |
§ | 23 Zuweisung an die Berufsschule |
§ | 24 Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule |
§ | 25 Befreiung vom Besuch der Berufsschule |
§ | 26 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht |
3. Abschnitt | |
§ | 28 Aufgaben der Fachschule |
§ | 29 Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß |
§ | 30 Lehrplan |
§ | 31 Aufnahmevoraussetzungen |
§ | 32 Aufnahmeverfahren |
§ | 33 Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen |
§ | 34 Durchführung der Eignungsprüfung |
§ | 35 Prüfungsergebnis |
§ | 36 Übertritt von anderen Fachschulen |
§ | 36a Übertritt aus einer anderen Schulart |
4.Abschnitt | |
§ | 37 Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters |
§ | 38 Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften |
§ | 38a Verwendung für schulfremde Zwecke |
§ | 39 Auflassung |
§ | 40 Stilllegung |
§ | 40a Zuweisung von Schülern |
§ | 41 Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften |
§ | 42 Sachleistungen |
III. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 43 Abgrenzung |
2. Abschnitt | |
§ | 44 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung |
§ | 45 Stundenplan |
§ | 46 Pflichtgegenstände |
§ | 47 Freigegenstände und Förderunterricht |
§ | 48 Schulveranstaltungen |
§ | 48a Schulbezogene Veranstaltungen |
§ | 49 Unterrichtsmittel, Eignungserklärung |
§ | 50 Unterrichtssprache |
3. Abschnitt | |
§ | 51 Unterrichtsarbeit |
§ | 52 Leistungsbeurteilung |
§ | 53 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren |
§ | 54 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe |
§ | 55 Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten |
§ | 56 Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung |
§ | 56a Abschlussprüfung |
§ | 56b Prüfungskommission |
§ | 56c Prüfungstermine |
§ | 56d Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände |
§ | 56e Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung |
§ | 56f Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ | 57 Wiederholungsprüfung |
4. Abschnitt | |
§ | 58 Aufsteigen |
§ | 59 Wiederholen von Schulstufen |
5. Abschnitt | |
§ | 60 Höchstdauer des Schulbesuches |
§ | 61 Beendigung des Schulbesuches |
6. Abschnitt | |
§ | 62 Pflichten der Schüler |
§ | 63 Schulordnung und Hausordnung |
§ | 64 Fernbleiben von der Schule |
§ | 65 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen |
§ | 66 Mitwirkung der Schule an der Erziehung |
§ | 67 Verständigungspflichten der Schule |
§ | 68 Ausschluss eines Schülers |
§ | 69 Anwendung auf außerordentliche Schüler |
7. Abschnitt | |
§ | 70 Lehrer |
§ | 71 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben |
§ | 72 Klassenvorstand |
§ | 73 Schulleiter |
§ | 74 Lehrerkonferenzen |
8. Abschnitt | |
§ | 75 Schülermitverwaltung |
§ | 76 Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü- lervertreter |
9. Abschnitt | |
§ | 77 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten |
§ | 78 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten |
§ | 79 Elternverein |
§ | 80 Schulgemeinschaftsausschuss |
§ | 81 Erweiterte Schulgemeinschaft |
10. Abschnitt | |
§ | 82 Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers |
§ | 83 Verfahren |
§ | 84 Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung |
§ | 85 Einspruch |
§ | 86 Zustellung |
§ | 87 Entscheidungspflicht |
§ | 88 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse |
IV. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 89 Behördenzuständigkeit |
§ | 90 Schulaufsichtsorgane |
§ | 91 Kundmachung von Verordnungen |
§ | 92 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben |
2. Abschnitt | |
§ | 93 Einrichtung und Aufgabe |
§ | 94 Zusammensetzung |
§ | 95 Funktionsdauer und Konstituierung |
§ | 96 Erlöschen der Mitgliedschaft |
§ | 97 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ | 98 Geschäftsführung |
V. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 99 Schulerhalter |
§ | 100 Leiter und Lehrer |
§ | 101 Schulräume und Lehrmittel |
§ | 102 Anzeige und Untersagung der Führung |
§ | 103 Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung |
§ | 104 Bezeichnung von Privatschulen |
§ | 105 Schülerheime |
2. Abschnitt | |
§ | 106 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes |
§ | 107 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes |
§ | 108 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes |
3. Abschnitt | |
§ | 109 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht |
VI. Hauptstück | |
§ | 110 Strafbestimmungen |
§ | 111 Verweisungen |
§ | 111a Personenbezogene Bezeichnungen |
§ | 112 Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen |
öffentlichen Notstandes |
ANM: Mit § 110 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Abs. 1).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1 Abs. 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2).
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Abs. 3).
(Art V Abs. 1 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 16/1993)
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2007 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 39/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.