§ 39 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 39

Auflassung

 

Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 38 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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