Öffentliche Berufs- oder Fachschulen sind aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule gemäß § 38 nicht mehr gegeben sind; die Auflassung erstreckt sich auch auf angegliederte Schülerheime.
In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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