§ 59 K-LSchG Wiederholen von Schulstufen

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 58) nicht berechtigt ist, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Das gleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßige letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 58), zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmal bewilligt werden; ferner sind die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis ( § 56 Abs. 1) auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte für ihn günstiger ist.

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 60 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffende Schulstufe nicht wiederholen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 58 K-LSchG
§ 60 K-LSchG