LGBl Nr 67/1993
LGBl Nr 15/1995
LGBl Nr 73/1995
LGBl Nr 58/1998
LGBl Nr 18/2004 (DFB)
I. Hauptstück | |
§ | 1 Geltungsbereich und Schulbezeichnung |
§ | 2 Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime |
§ | 3 Begriffsbestimmungen |
§ | 4 Gesetzlicher Schulerhalter |
II. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 5 Allgemeine Zugänglichkeit |
§ | 6 Aufnahme als außerordentlicher Schüler |
§ | 7 Unentgeltlichkeit des Schulbesuches |
§ | 8 Schülerheimbeitrag |
§ | 8a Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch |
§ | 9 Lehrpläne |
§ | 9a Schulautonome Lehrplanbestimmungen |
§ | 10 Lehrer |
§ | 10a Schularzt |
§ | 11 Klassenschülerzahl |
§ | 12 Schuljahr |
§ | 13 Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr |
§ | 14 Schultage |
§ | 15 Unterrichtsstunden und Pausen |
§ | 16 Schulversuche |
§ | 16a Teilrechtsfähigkeit |
2. Abschnitt | |
§ | 17 Aufgaben der Berufsschule |
§ | 18 Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß |
§ | 19 Lehrplan |
§ | 20 Schulpflicht |
§ | 21 Dauer der Schulpflicht |
§ | 22 Erfüllung der Schulpflicht |
§ | 23 Zuweisung an die Berufsschule |
§ | 24 Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule |
§ | 25 Befreiung vom Besuch der Berufsschule |
§ | 26 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht |
3. Abschnitt | |
§ | 28 Aufgaben der Fachschule |
§ | 29 Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß |
§ | 30 Lehrplan |
§ | 31 Aufnahmevoraussetzungen |
§ | 32 Aufnahmeverfahren |
§ | 33 Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen |
§ | 34 Durchführung der Eignungsprüfung |
§ | 35 Prüfungsergebnis |
§ | 36 Übertritt von anderen Fachschulen |
§ | 36a Übertritt aus einer anderen Schulart |
4.Abschnitt | |
§ | 37 Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters |
§ | 38 Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften |
§ | 38a Verwendung für schulfremde Zwecke |
§ | 39 Auflassung |
§ | 40 Stilllegung |
§ | 40a Zuweisung von Schülern |
§ | 41 Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften |
§ | 42 Sachleistungen |
III. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 43 Abgrenzung |
2. Abschnitt | |
§ | 44 Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung |
§ | 45 Stundenplan |
§ | 46 Pflichtgegenstände |
§ | 47 Freigegenstände und Förderunterricht |
§ | 48 Schulveranstaltungen |
§ | 48a Schulbezogene Veranstaltungen |
§ | 49 Unterrichtsmittel, Eignungserklärung |
§ | 50 Unterrichtssprache |
3. Abschnitt | |
§ | 51 Unterrichtsarbeit |
§ | 52 Leistungsbeurteilung |
§ | 53 Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren |
§ | 54 Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe |
§ | 55 Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten |
§ | 56 Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung |
§ | 56a Abschlussprüfung |
§ | 56b Prüfungskommission |
§ | 56c Prüfungstermine |
§ | 56d Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände |
§ | 56e Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung |
§ | 56f Wiederholung der Abschlussprüfung |
§ | 57 Wiederholungsprüfung |
4. Abschnitt | |
§ | 58 Aufsteigen |
§ | 59 Wiederholen von Schulstufen |
5. Abschnitt | |
§ | 60 Höchstdauer des Schulbesuches |
§ | 61 Beendigung des Schulbesuches |
6. Abschnitt | |
§ | 62 Pflichten der Schüler |
§ | 63 Schulordnung und Hausordnung |
§ | 64 Fernbleiben von der Schule |
§ | 65 Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen |
§ | 66 Mitwirkung der Schule an der Erziehung |
§ | 67 Verständigungspflichten der Schule |
§ | 68 Ausschluss eines Schülers |
§ | 69 Anwendung auf außerordentliche Schüler |
7. Abschnitt | |
§ | 70 Lehrer |
§ | 71 Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben |
§ | 72 Klassenvorstand |
§ | 73 Schulleiter |
§ | 74 Lehrerkonferenzen |
8. Abschnitt | |
§ | 75 Schülermitverwaltung |
§ | 76 Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü- lervertreter |
9. Abschnitt | |
§ | 77 Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten |
§ | 78 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten |
§ | 79 Elternverein |
§ | 80 Schulgemeinschaftsausschuss |
§ | 81 Erweiterte Schulgemeinschaft |
10. Abschnitt | |
§ | 82 Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers |
§ | 83 Verfahren |
§ | 84 Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung |
§ | 85 Einspruch |
§ | 86 Zustellung |
§ | 87 Entscheidungspflicht |
§ | 88 Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse |
IV. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 89 Behördenzuständigkeit |
§ | 90 Schulaufsichtsorgane |
§ | 91 Kundmachung von Verordnungen |
§ | 92 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben |
2. Abschnitt | |
§ | 93 Einrichtung und Aufgabe |
§ | 94 Zusammensetzung |
§ | 95 Funktionsdauer und Konstituierung |
§ | 96 Erlöschen der Mitgliedschaft |
§ | 97 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ | 98 Geschäftsführung |
V. Hauptstück | |
1. Abschnitt | |
§ | 99 Schulerhalter |
§ | 100 Leiter und Lehrer |
§ | 101 Schulräume und Lehrmittel |
§ | 102 Anzeige und Untersagung der Führung |
§ | 103 Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung |
§ | 104 Bezeichnung von Privatschulen |
§ | 105 Schülerheime |
2. Abschnitt | |
§ | 106 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes |
§ | 107 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes |
§ | 108 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes |
3. Abschnitt | |
§ | 109 Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht |
VI. Hauptstück | |
§ | 110 Strafbestimmungen |
§ | 111 Verweisungen |
§ | 111a Personenbezogene Bezeichnungen |
§ | 112 Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen |
öffentlichen Notstandes |
ANM: Mit § 110 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Abs. 1).
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1 Abs. 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2).
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Abs. 3).
(Art V Abs. 1 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 16/1993)
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.
(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2007 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 39/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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