Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG (K-LSchG) Fundstelle

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

LGBl Nr 67/1993

LGBl Nr 15/1995

LGBl Nr 73/1995

LGBl Nr 58/1998

LGBl Nr 37/2003

LGBl Nr 18/2004 (DFB)

LGBl Nr 2/2007

LGBl Nr 54/2008

LGBl Nr 37/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 92/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 44/2014

LGBl Nr 39/2016

LGBl Nr 10/2018

LGBl Nr 71/2018

LGBl Nr 98/2020

LGBl Nr 29/2020

LGBl Nr 69/2020

LGBl Nr 98/2020

I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§

1         Geltungsbereich und Schulbezeichnung

§

2         Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

§

3         Begriffsbestimmungen

§

4         Gesetzlicher Schulerhalter

II. Hauptstück
Bestimmungen über die äußere Organisation der Berufs- und
Fachschulen sowie die Berufsschulpflicht

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§

5         Allgemeine Zugänglichkeit

§

6         Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§

7         Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§

8           Schülerheimbeitrag

§

8a          Landesgrenzen überschreitender Schulbesuch

§

9         Lehrpläne

§

9a  Schulautonome Lehrplanbestimmungen

§

10  Lehrer

§

10a  Schularzt

§

11  Klassenschülerzahl

§

12  Schuljahr

§

13  Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§

14  Schultage

§

15  Unterrichtsstunden und Pausen

§

16  Schulversuche

§

16a  Teilrechtsfähigkeit

2. Abschnitt
Landwirtschaftliche Berufsschulen

§

17  Aufgaben der Berufsschule

§

18  Organisation, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

19  Lehrplan

§

20  Schulpflicht

§

21  Dauer der Schulpflicht

§

22  Erfüllung der Schulpflicht

§

23  Zuweisung an die Berufsschule

§

24  Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

§

25  Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§

26  Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fachschulen

§

28  Aufgaben der Fachschule

§

29  Organisationsformen, Aufbau und Unterrichtsausmaß

§

30  Lehrplan

§

31  Aufnahmevoraussetzungen

§

32  Aufnahmeverfahren

§

33  Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung von Eignungsprüfungen

§

34  Durchführung der Eignungsprüfung

§

35  Prüfungsergebnis

§

36  Übertritt von anderen Fachschulen

§

36a  Übertritt aus einer anderen Schulart

4.Abschnitt
Errichtung, Erhaltung, Auflassung und Stilllegung
von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

§

37  Pflichten des gesetzlichen Schulerhalters

§

38  Errichtung; Inanspruchnahme von Liegenschaften

§

38a  Verwendung für schulfremde Zwecke

§

39  Auflassung

§

40  Stilllegung

§

40a  Zuweisung von Schülern

§

41  Unterbringungs- und Einrichtungsvorschriften

§

42  Sachleistungen

III. Hauptstück
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht
und Erziehung in den Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§

43  Abgrenzung

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§

44  Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§

45  Stundenplan

§

46  Pflichtgegenstände

§

47  Freigegenstände und Förderunterricht

§

48  Schulveranstaltungen

§

48a  Schulbezogene Veranstaltungen

§

49  Unterrichtsmittel, Eignungserklärung

§

50  Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§

51  Unterrichtsarbeit

§

52  Leistungsbeurteilung

§

53  Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrherren

§

54  Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§

55  Beurteilung des Verhaltens in der Schule und äußere Form der Arbeiten

§

56  Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§

56a  Abschlussprüfung

§

56b  Prüfungskommission

§

56c  Prüfungstermine

§

56d  Form, Umfang und Art der Abschlussprüfung sowie Prüfungsgegenstände

§

56e  Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung

§

56f  Wiederholung der Abschlussprüfung

§

57  Wiederholungsprüfung

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen und Schulstufen

§

58  Aufsteigen

§

59  Wiederholen von Schulstufen

5. Abschnitt
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

§

60  Höchstdauer des Schulbesuches

§

61  Beendigung des Schulbesuches

6. Abschnitt
Schulordnung

§

62  Pflichten der Schüler

§

63  Schulordnung und Hausordnung

§

64  Fernbleiben von der Schule

§

65  Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§

66  Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§

67  Verständigungspflichten der Schule

§

68  Ausschluss eines Schülers

§

69  Anwendung auf außerordentliche Schüler

7. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§

70  Lehrer

§

71  Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehrbetrieben

§

72  Klassenvorstand

§

73  Schulleiter

§

74  Lehrerkonferenzen

8. Abschnitt
Schule und Schüler

§

75  Schülermitverwaltung

§

76  Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schü-   lervertreter

9. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

§

77  Erziehungsberechtigte; Pflichten der Erziehungsberechtigten

§

78  Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

§

79  Elternverein

§

80  Schulgemeinschaftsausschuss

§

81  Erweiterte Schulgemeinschaft

10. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§

82  Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§

83  Verfahren

§

84  Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

§

85  Einspruch

§

86  Zustellung

§

87  Entscheidungspflicht

§

88  Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene    Zeugnisse

IV. Hauptstück
Landwirtschaftliche Schulverwaltung und Schulaufsicht

1. Abschnitt
Schulbehörde

§

89  Behördenzuständigkeit

§

90  Schulaufsichtsorgane

§

91  Kundmachung von Verordnungen

§

92  Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat

§

93  Einrichtung und Aufgabe

§

94  Zusammensetzung

§

95  Funktionsdauer und Konstituierung

§

96  Erlöschen der Mitgliedschaft

§

97  Rechte und Pflichten der Mitglieder

§

98  Geschäftsführung

V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten
Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

§

99  Schulerhalter

§

100  Leiter und Lehrer

§

101  Schulräume und Lehrmittel

§

102  Anzeige und Untersagung der Führung

§

103  Erlöschen und Untersagen des Rechtes zur Schulführung

§

104  Bezeichnung von Privatschulen

§

105  Schülerheime

2. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

§

106  Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§

107  Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§

108  Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

3. Abschnitt
Aufsicht

§

109  Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§

110  Strafbestimmungen

§

111  Verweisungen

§

111a  Personenbezogene Bezeichnungen

§

112  Maßnahmen im Falle einer Katastrophe oder eines anderen

            öffentlichen Notstandes

ANM: Mit § 110 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet (Abs. 1).

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1 Abs. 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes (Abs. 2).

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes bleiben aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Dies ist auf Antrag des Schulerhalters von der Schulbehörde bescheidmäßig festzustellen (Abs. 3).

(Art V Abs. 1 der Wiederverlautbarungskundmachung, LGBl Nr 16/1993)

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

(2) Absolventen einer Fachschule, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgreich eine Reife- und Diplomprüfung im Rahmen einer Schulkooperation gemäß § 56 Abs. 6a absolviert haben, können innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 56 Abs. 6a, mit der Berufsbezeichnungen festgelegt werden, von der betreffenden Schule die Ausstellung einer Bescheinigung darüber verlangen, dass sie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 2/2007 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 4 (betreffend § 18 Abs. 4a), Z 6 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Z 7 (betreffend § 20 Abs. 2), Z 8 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 2) und Z 11 (betreffend das Satzzeichen des § 56 Abs. 2 lit. i und § 56 Abs. 2 lit. j) treten am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Berufsschulbesuche im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 11a und 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 dürfen nach den im ersten Satz angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 wurden folgende

Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2008 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 37/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 44/2014 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 39/2016 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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