Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in die erste Schulstufe der Fachschule hat die Schulbehörde durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres abgrenzen.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 6 Abs 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Wenn unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs 1 nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als Schüler erfüllen, in eine Fachschule aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung ( Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und wichtigen, in ihrer Person liegenden Gründen, wie insbesondere ihre voraussichtliche künftige Berufstätigkeit, zu reihen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneten sind aufzunehmen, die übrigen abzuweisen.
(4) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs 3 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde zu melden. Die Schulbehörde hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen.
(5) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen in eine Fachschule aufgenommen, so ist die Aufnahme rechtsunwirksam.
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