§ 102 K-LSchG Anzeige und Untersagung der Führung

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Führung einer Privatschule ist der Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 99 Abs. 1, des § 100 Abs. 1 oder 3, des § 100 Abs. 4 ( unbeschadet der Bestimmungen des § 100 Abs. 2 oder 5) sowie des § 101 anzuzeigen.

(2) Wird eine Privatschule geführt, ohne dass der Schulerhalter der Schulbehörde davon die Anzeige erstattet hat, so hat die Schulbehörde die Führung der Privatschule zu untersagen.

(3) Die Schulbehörde hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 102 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 102 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 102 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 102 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 102 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 101 K-LSchG
§ 103 K-LSchG