(1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Landesregierung befugt, im Falle einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes befristet für die Dauer längstens eines Schuljahres mit Verordnung im zwingend erforderlichen Ausmaß
1. | bestehende Stichtage abweichend festzusetzen, gesetzliche Fristen zu verkürzen, zu verlängern oder zu verlegen oder die Dauer der bzw. den Zeitraum der Pflichtpraxis zu verkürzen oder zu verlegen, | |||||||||
2. | die Schulleiter zu ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen abzuweichen, | |||||||||
3. | den Einsatz von elektronischer Kommunikation für den Unterricht und die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung zu regeln und | |||||||||
4. | für einzelne Jahrgänge, Schulen, Klassen, Teile von Klassen oder Unterrichtsgegenstände einen ortsungebundenen Unterricht im Sinne des Abs. 3 mit oder ohne angeleitetes Erarbeiten des Lehrstoffes anzuordnen, | |||||||||
sofern dies zur Abwehr eines durch eine Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes hervorgerufenen Schadens erforderlich ist. |
(2) Die Möglichkeit der Schulfreierklärung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b bleibt von Maßnahmen nach Abs. 1 unberührt.
(3) Ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung von der Schulbehörde (§ 89) unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülern am gleichen Ort.
(4) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 muss die Geltungsdauer und jene gesetzlichen Bestimmungen, von welchen gegebenenfalls abgewichen werden soll, benennen; sie kann für das Schuljahr 2020/21 rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden.
(5) Eine Verordnung der Landesregierung gemäß Abs. 1 ist nach Wegfall der Katastrophe oder des anderen öffentlichen Notstandes, sofern sie noch in Geltung steht, aufzuheben.
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