(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.
(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlagen die Entscheidung zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 85 Abs. 1 hat die Schulbehörde über Einsprüche binnen drei Wochen nach deren Einlangen die Entscheidung in Bescheidform zu erlassen.
(5) Entscheidet die Schulbehörde nicht binnen der in Abs. 4 genannten Frist über Einsprüche im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. b, ist der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den vorläufigen Schulbesuch als Schulbesuch anzurechnen, wenn die für den Besuch des Unterrichtes fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.
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