§ 87 K-LSchG Entscheidungspflicht

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In den Angelegenheiten des § 83 Abs. 3 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einbringung die Entscheidung zu erlassen.

(2) Die Frist des Abs. 1 wird für die Dauer der Weihnachts-, Oster- und Hauptferien gehemmt.

(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlagen die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 85 Abs. 1 hat die Schulbehörde über Einsprüche binnen drei Wochen nach deren Einlangen die Entscheidung in Bescheidform zu erlassen.

(5) Entscheidet die Schulbehörde nicht binnen der in Abs. 4 genannten Frist über Einsprüche im Sinne des § 85 Abs. 1 lit. b, ist der Schüler vorläufig zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde den vorläufigen Schulbesuch als Schulbesuch anzurechnen, wenn die für den Besuch des Unterrichtes fehlenden Voraussetzungen nachträglich erfüllt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 K-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 K-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 K-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 K-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 K-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 86 K-LSchG
§ 88 K-LSchG