2. Abschnitt
Landwirtschaftlicher Schulbeirat
Einrichtung und Aufgabe
(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde (§ 89 Abs 1) ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde zu hören:
a) | in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen; |
b) | in den Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Entscheidung über die Art der Schulführung, die Erlassung von Lehrplänen und die Einrichtung von Schulversuchen; |
c) | bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens; |
d) | vor der Bestellung des Leiters einer Schule gemäß § 10 Abs 2. |
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