§ 38 K-LSchG Errichtung; Inanspruchnahme von

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Öffentliche Berufsschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist. Den Berufsschulen können Schülerheime angegliedert werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist (§ 23 Abs. 4), den Schulbesuch zu ermöglichen oder anderen Schulpflichtigen den Schulbesuch zu erleichtern.

(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben, in eine Fachschule aufgenommen werden können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist. Den Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehrbetriebe) angegliedert werden.

(3) Zur Durchführung des Unterrichtes im Sinne des § 14 Abs. 6 können eigene oder an Fachschulen angegliederte Kursstätten errichtet werden, die hinsichtlich Errichtung, Auflassung und Stilllegung Fachschulen gleichzusetzen sind.

(4) Zum Zwecke der Erhaltung öffentlicher Berufs- oder Fachschulen kann der gesetzliche Schulerhalter das Eigentum an Liegenschaften oder Benützungsrechte daran in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 50 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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