Zuweisung von Schülern
Erfordert eine geringfügige Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl (§ 11) eine Klassenteilung, darf die Schulbehörde die Zuweisung jener Schüler, auf die die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 lit b zutreffen, an eine in Betracht kommende andere Berufs- oder Fachschule, in der die Klassenschülerhöchstzahl übersteigenden Anzahl, verfügen, wenn dies aus Gründen einer zweckmäßigen und sparsamen Schulerhaltung notwendig ist.
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