(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Möglichkeit der Ablegung einer Abschlussprüfung vorzusehen. Jeder Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung wird jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 K-LFBAO die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die jeweils die letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, zum Haupttermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung), sofern diese nicht einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung bildet. Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.
(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind zum ersten Nebentermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(5) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung zum Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung der Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 56f) führt.
(6) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist ein Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im selben Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Prüfungswerber jedenfalls zum nächstfolgenden Nebentermin (§ 56c) zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f) zuzulassen.
(7) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der Fachschulen, die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 56a bis 56f dieses Gesetzes durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen nähere Bestimmungen über
a) | die Anmeldung zur Abschlussprüfung, | |||||||||
b) | die Zulassung zur Abschlussprüfung, | |||||||||
c) | die Prüfungstermine, | |||||||||
d) | die Form, den Umfang und Art der Abschlussprüfung, | |||||||||
e) | die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsstoff, einschließlich näherer Bestimmungen über die Prüfungsaufgaben, | |||||||||
f) | die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen, einschließlich des Umfanges der Abschlussprüfung, sowie | |||||||||
g) | die Beurteilung der Leistungen der Abschlussprüfung | |||||||||
zu erlassen. Die Schulbehörde hat hierbei auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen Bedacht zu nehmen. |
(8) Weiters ist die Schulbehörde berechtigt, in Entsprechung mit Abs. 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form (Formulare) der Anmeldung zur Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der von den Prüfungswerbern gewählten Prüfungsgegenstände zu erlassen. Im Falle der Erlassung einer Verordnung im Sinne des ersten Satzes durch die Schulbehörde haben die Prüfungswerber die entsprechenden Formulare zu verwenden.
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