§ 56b K-LSchG § 56b

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Der Prüfungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

der Schulleiter oder ein von der Schulbehörde zu bestellender Vertreter des Schulleiters als Vorsitzender;

b)

der Klassenvorstand;

c)

jener Lehrer, der den Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, in dem der Schüler die abschließende schriftliche Arbeit (§ 56d Abs. 2) verfasst hat (Fachprüfer).

(3) Der Prüfungskommission kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied ferner ein vom Schulleiter zu bestellender Beisitzer angehören. Der Beisitzer ist aus dem Kreis der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, oder der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener Lehrberufe zu bestellen, die dafür im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme keine Verpflichtung besteht; einem Beisitzer gebührt kein Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung des Amtes entstandenen Kosten.

(4) Der von der Schulbehörde gemäß Abs. 2 lit. a zu bestellende Vertreter ist aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, zu wählen. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. b oder lit. c oder des Abs. 3 hat der Schulleiter und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. a hat die Schulbehörden einen Vertreter zu bestellen. Ist ein Mitglied der Prüfungskommission zugleich Fachprüfer und Klassenvorstand oder Schulleiter, hat der Schulleiter eine weitere Lehrperson als Mitglied der Prüfungskommission zu bestellen.

(5) Als Mitglied der Prüfungskommission nach Abs. 2 und Abs. 3 ist im Einzelfall ausgeschlossen:

a)

wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet ist,

b)

wer mit dem Prüfungskandidaten in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

c)

der eingetragene Partner des Prüfungskandidaten;

d)

wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;

e)

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der betreffenden Person gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

Der Ausschluss als Mitglied der Prüfungskommission im Einzelfall bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe (lit. a) oder die eingetragene Partnerschaft (lit. c) mit dem Pürfungskandidaten nicht mehr besteht; Abs. 5 lit. b gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(6) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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