§ 16b K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2024
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des § 16a kommt landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU), Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 50, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durchUnbeschadet des Paragraph 16 a, kommt landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen des Landes insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU), Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S 50, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch
    1. a)Litera aAntragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
    2. b)Litera bAbschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
    3. c)Litera ceigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebende Rechte und Pflichten,eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Ziffer 2, für teilnehmende Einrichtungen ergebende Rechte und Pflichten,
    4. d)Litera dAnnahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und
    5. e)Litera eAbschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter lit. a bis d genannten Aufgaben. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Litera a bis d genannten Aufgaben.
  2. (2)Absatz 2Tätigkeiten gemäß Abs. 1 lit. a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß den §§ 17 und 28 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Litera a bis e dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß den Paragraphen 17 und 28 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen dieser den landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zukommenden Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleitung vertreten. Diese kann sich von einer von ihr zu bestimmenden geeigneten Lehrperson oder einem von ihr zu bestimmenden sonstigen geeigneten Bediensteten der Schule vertreten lassen.
  4. (4)Absatz 4Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten wird dadurch nicht begründet.Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten wird dadurch nicht begründet.
  5. (5)Absatz 5Soweit eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule gemäß Abs. 1 tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden sowie zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.Soweit eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule gemäß Absatz eins, tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen und geordnet abgelegt werden sowie zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleitung hat der Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft das Land Kärnten keine Haftung.
  8. (8)Absatz 8Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsehen, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das Vermögen auf den Schulerhalter über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
  9. (9)Absatz 9Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können sich landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.Für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, können sich landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die Schulleitung einer der beteiligten Schulen, die einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen.
  10. (10)Absatz 10Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der Webseite der jeweiligen Schule veröffentlicht werden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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