Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 1 sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) gemäß § 38 errichtet und erhalten werden. Alle übrigen Berufs- und Fachschulen sind Privatschulen.
(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten sinngemäß für Schülerheime.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die mit öffentlichen Berufs- und Fachschulen organisatorisch verbunden sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung der Schüler und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit.
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