§ 23 K-LSchG Zuweisung an die Berufsschule

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule ist eine Zuweisung durch die Schulbehörde.

(2) Der Schulpflichtige ist unverzüglich nach Beginn der Schulpflicht an eine bestimmte Berufsschule (Abs. 4) zuzuweisen. Er hat seiner Schulpflicht ab dem festgesetzten Schulbeginn an der bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(3) Bei einer Zuweisung während des Unterrichtsjahres wegen Stilllegung einer Berufsschule, vorübergehender Unterrichtseinstellung oder wegen eines Ausschlusses auf Grund schulrechtlicher Vorschriften hat die Zuweisung so rechtzeitig zu erfolgen, dass es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der bestimmten Berufsschule nachzukommen. Durch eine spätere Zuweisung erlischt die frühere; dies gilt auch für Zuweisungen nach Abs. 2.

(4) Bei der Zuweisung des Schulpflichtigen ist auf eine zweckentsprechende Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere auf die in Betracht kommende Fachrichtung und die Entfernung der Berufsschule vom Beschäftigungsort des Schulpflichtigen Bedacht zu nehmen. Wenn die Aufnahme in ein Schülerheim nicht möglich ist, muss der Schulweg für den Schüler zumutbar sein. Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Berufsschule vom Schüler zu Fuß oder bei Benützung von Massenverkehrsmitteln in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.

(5) Schulpflichtige, die ihrer Schulpflicht nicht an einer privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder an einer in einem anderen Bundesland befindlichen Berufsschule (Fachschule) nachkommen, sind verpflichtet, jene Berufsschule zu besuchen, der sie zugewiesen werden.

(6) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen oder Schulpflichtige des eigenen Bundeslandes in eine Berufsschule eines anderen Bundeslandes zuzuweisen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Privatschulen.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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