§ 24 K-LSchG

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

§ 24

Schulbesuch und Fernbleiben von der Berufsschule

 

(1) Die Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

 

(2) Die Teilnahme an den von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht zu erteilen (§ 2a des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl Nr 190/1949).

 

(3) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

 

(4) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

a)

Krankheit des Schülers;

b)

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers;

c)

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers bedürfen;

d)

außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e)

Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

 

(5) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs 4 lit d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

 

(6) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.

 

(7) Die für die Erfüllung der Schulpflicht Verantwortlichen (§ 26 Abs 1) haben den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

In Kraft seit 25.02.1993 bis 31.12.9999
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