Prüfungstermine; Berechtigung
zur Ablegung von Eignungsprüfungen
(1) Der Schulleiter hat für Aufnahmsbewerber an Fachschulen, für die die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung eine Aufnahmsvoraussetzung ist, einen Sommertermin für diese Prüfungen festzusetzen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen (§ 31) für die betreffende Schulart.
(3) Zur Ablegung der Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die den Bestimmungen des Abs 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.
(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
0 Kommentare zu § 33 K-LSchG