§ 92 K-LSchG Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

K-LSchG - Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 5 und § 88 Abs. 2 bis 4 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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